Zusammstoß mit legalem Geisterradler PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Sonntag, den 10. Februar 2019 um 22:48 Uhr

(TF) In der Schleswiger Chaussee kam es zu einem bemerkenswerten Unfall. Auf dem einseitigen Zweirichtungsradweg kollidierten zwei Radfahrende. Der verkehrsrechtliche Sprecher der Ortsgruppe erläutert, warum nach seiner Auffassung die ungeeignete Infrastruktur den Unfall begünstigt hat.

"Zwei Radfahrer zogen sich leichte Verletzungen zu, als sie in der Schleswiger Chaussee im Begegnungsverkehr mit den Lenkern aneinanderstießen und stürzten. Der Unfall ereignete sich Montag (04.02.19, gegen 18 Uhr) in Höhe der Anton-Schmid-Straße. Dort ist der Radweg für beide Richtungen eingerichtet. Rettungswagen waren nicht erforderlich. Beide Radfahrer (männlich, 47) gaben an, ihrerseits ausreichend weit rechts gefahren zu sein. Dennoch hatten sich die Lenker verhakt. Der Sachschaden an den Rädern blieb gering." Pressemitteilung der Polizei.

Die Freigabe von Radwegen innerorts als Zweirichtungsradwege ist hoch gefährlich. Geisterradler, so werden Radfahrende auf in Fahrtrichtungen linken Radwegen genannt, haben ein um vielfach höheres RUnfallrisiko. Der betreffende Radweg ist bestenfalls 1,8 m breit. Der Untergrund ist abschnittsweise mies, der Asphalt angeflickt. Die VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 verlangt, "die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;". Die VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 ist in Randnummer 33 sehr deutlich:
"Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden."

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 10. Februar 2019 um 22:58 Uhr
 

© ADFC 2010