E-Scooter - Was gilt eigentlich für die E-Roller? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Montag, den 09. März 2026 um 13:22 Uhr

Der Verkehrsrechtliche Sprecher unserer Ortsgruppe Torben Frank setzt sich in diesem Beitrag mit den geltenden Regeln für die häufigen Radweg-Mitbenutzer auseinander. Der Autor ist kein Jurist, der Beitrag stellt auch keine Rechtsberatung dar. Der Historiker hat natürlich die Quellen zitiert.

Kurzzusammenfassung einiger Regeln für E-Scooter




(TF) Der ADFC ist die Fahrradlpobby. Mit Elektrokleinstfahrzeugen haben wir daher nur im Verkehrsraum als Radfahrende zu tun. Viele E-Roller sind mit zwei Personen besetzt, düsen auf linken Radwegen mit unangepasster Geschwindigkeit herum. Diese Gefährdung des Radverkehrs und den Versicherungskennzeichenwechsel auf Weiß-Schwarz am 1. März nehme ich zum Anlaß, einmal ein paar der Regeln für E-Roller-Führende zusammenzufassen. Übrigens sind auch S-Pedelecs oder Pedelec45 keine Fahrräder, sondern Kleinkrafträder. S-Pedelecs sind dem Motorroller gleichgestellt.
Für E-Scooter gilt die "Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung" (eKFV) neben der StVO. Diese Elektroroller unterliegen einer Versicherungspflicht. Sie dürfen ohne Fahrerlaubnis ab dem 14. Lebensjahr geführt werden. Natürlich gelten auch für diese Fahrzeuge die Regeln der Rücksichtnahme aus § 1 StVO und die angepasste Geschwindigkeit nach § 3 StVO. Anders als Radfahrende müssen E-Scooter-Nutzende derzeit noch jeden Radweg benutzen, es gilt eine allgemeine Radwegebenutzungspflicht. Angesichts der unangepassten Geschwindigkeit durch problemloses Erreichen der 20 km/h verstärken sich natürlich die radwegetypischen Konfliktrisiken. Radwegetypische Unfälle sind etwa der Abbiegeunfall durch Vorrangmissachtung blind abbiegender Kfz-Führender ("Übersehen"), Unfälle mit auf den Radweg tretenden zu Fuss Gehenden, Alleinunfälle durch Infrastrukturmängel oder Kollisionen mit Geisterradfahrenden. Im Gegensatz zu Radfahrenden müssen E-Roller-Nutzende auch jene Hochbordradwege aus dem Altbestand benutzen, auf denen die Unfallrisiken besonders hoch sind. Der 1,2 m schmale Hochbordradweg erlaubt keine sichere Benutzung. Deswegen sollen mit der kommenden Novelle der eKFV dem Vernehmen nach die Regeln der Verkehrsflächenbenutzung an die des Radverkehrs angepasst werden. Bis dahin müssen aber E-Roller-Fahrende weiterhin den Radweg benutzen, wenn in Fahrtrichtung rechts einer vorhanden ist. Interessanterweise gebietet das alleinstehende "Radverkehr frei", welches nach § 2 IV 4 StVO für Radfahrende ein Benutzungsrecht für den linken Radweg anzeigt, dem E-Roller-Fahrer die Benutzung dieses linken Radwegs, wenn in Fahrtrichtung rechts kein Radweg vorhanden ist.
Wenn zwei Personen verbotswidrig auf dem E-Roller stehen, ist die Masse des E-Rollers größer. Das erhöht für Radfahrende das Verletzungsrisiko, wenn die zwei auf dem E-Scooter als Geisterfahrer auf dem schmalen Radweg mit dem den Radweg korrekt benutzenden Radfahrenden kollidieren.
Den § 11 eKFV, die gesamte eKVF sollten sich die E-Scooter-Nutzenden einmal durchlesen! So lesen wir unter § 11 IV eKFV: "Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden."
E-Scooter-Nutzende sind also in gewisser Weise nachrangig unterwegs.. Sie dürfen die nichtmotorisierten Fahrzeuge (Fahrräder im Sinne des § 63a StVZO nicht behindern. Auch müssen sie sich auf gemeinsamen Fuss- und Radwegen unterordnen. Und hier springen wir zu einem weiteren Punkt, den für Radverkehr durch Zusatzzeichen "Radverkehr frei" freigegebenen Fussverkehrsbereichen. Diese sind für E-Scooter-Nutzende verboten. Das führt etwa zur absurden Situation, dass mit dem E-Roller aus Büdelsdorf kommend bis zum Bahnübergang der Eckernförder Straße auf der Fahrbahn gefahren, auf oder hinter dem Bahnübergang auf den Angebotsradweg gewechselt werden muss. Radfahrende dagegen können auf dem freigegebenen Gehweg zwischen Mühlenstraße und Bahnübergang mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder durchgehend auf der Fahrbahn bleiben. Das zeigt auch, dass die E-Scooter-Nutzenden unter der schlechten Verkehrsraumgestaltung leiden. Übrigens gibt es ein Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei".

Aktuelle eKFV; https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/BJNR075610019.html

Zusammenfassung der Regeln als FAQ: https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/elektrokleinstfahrzeuge-verordnung-faq.html

Ausblick auf Novellierungen der eKFV: https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/elektrokleinstfahrzeuge-verordnung-faq-novelle.html

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 27. März 2026 um 22:35 Uhr
 

© ADFC 2010