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Hier berichten wir, wo und wie wir für Sie aktiv sind. Der letzte Besuch einer Verkehrsausschußsitzung gehört genauso dazu wie der Eindruck von der letzten Tour.



RadStark-Velorouten, Jungfernstieg PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Samstag, den 28. Januar 2023 um 18:19 Uhr

Beiträge im Blog geben nicht zwingend die Meinung der Ortsgruppe oder des ADFC im allgemeinen wieder. In diesem Beitrag kommentiert der Verkehrsrechtliche Sprecher des ADFC Rendsburg Torben Frank den vorgelegten Entwurf des Abschnitts der Veloroute am Jungfernstieg in Rendsburg

Die Veloroute führt vom Heinrich-Beisenkötter-Platz in Richtung Stadtpark. Es sieht nett aus. Der Radweg ist in der Breite dem Stand der Technik entsprechend.

Zu schmaler Raum für den Fussverkehr?

Zuerst traf den Autor der Schlag, als er den geringen Querschnitt des Gehwegs auf der beliebten Promenade am See auf der Planungsvorlage sah. Dieser ist nur 2 m schmal geplant. Das ist das Mindestmass,, die lichte Breite ist demnach etwa 2,5 m. Genaueres Hinsehen läßt dann Raum zum Verweilen zwischen den Bäumen erkennen. Echte Engstellen entstehen also nur auf Höhe der Bestandsbäume. Die Planer von Masuch und Olbrisch sind ohne Zweifel Profis und haben sich Gedanken gemacht.
Ein weiterer Punkt ist, dass für den Fussverkehr am Weg zwischen Neuem Rathaus und Weißer Brücke Verbesserung geschaffen werden könnte, wenn die Freigabe für Radverkehr gestrichen würde. Es gäbe dann eine ruhige Flaniermeile als Alternativroute. Derzeit erlaubt ein Zusatzzeichen "Radverkehr frei" (Zz. 1022-10 StVO) unter Zeichen 239 StVO "Gehweg" dem Radverkehr nachrangig und mit Schrittgeschwindigkeit den Weg mitzubenutzen. Die attraktive Veloroute kann die Alltagsradfahrenden dort herausziehen.
Warum interessieren sich Fahrradlobbyisten für Gehwegbreiten? Zum Einen ist, wer kein Fahrzeug führt, Fussverkehr. Mit dem Absteigen wird ein ein Radfahrender ein zu Fuss Gehender. Und entgegen allen Vorurteilen sind eben noch Radfahrende gelegentlich auch mal Autofahrende oder eben auch häufig zu Fuss Gehende. Außerdem werden wir nicht jünger oder könnten erkranken. Deshalb möchten wir keine Konflikte mit Fussverkehr. Schlechte Radverkehrsanlagen befördern Konflikte mit dem Fussverkehr. Das kann tödliche Unfälle ergeben. Genau deshalb gibt es auch in Richtlinien und Regelwerken die Ansprüche an die Qualitäten der Infrastrukturen.

Drei Mängel

Es geht um heilbare Kleinigkeiten.

1. Beschilderung

Nach demPlan sind Zeichen 241 StVO vogesehen. Wenn es sich um einen eigenständig geführten Radweg handeln soll, ist das nicht zu beanstanden. Allerdings könnten die auch gespart werden, ein paar Piktogramme würden ausreichen. Jedoch wird der Radweg nur mit einer Baumreihe von der Fahrbahn des Jungfernstiegs getrennt, ist etwa 2,3 m abgesetzt, wie dem Entwurfsplan zu entnehmen ist. Aufgrund des Alters der Bäume und ihres Abstands zueinander sind die Sichtbeziehungen relativ gut. Regelunkundige motorisierte Verkehrsteilnehmer werden sich an Radfahrenden auf der Fahrbahn des Jungfernstiegs stören und zu strafrechtlich relavanten Erziehungsversuche neigen, motorisierte Gewalt ist schon heute in Rendsburg häufig Alltag. Die sehen nur den Radweg, wissen nicht, dass es keine Auf- oder Abfahrtmöglichkeit gibt. Auch mit Belästigungen Uniformierter ist zu rechnen. Diesewerden ohne Kenntnis des Rechts und mangels Kompetenz auch nicht die Eigenständigkeit des Abschnitts der Veloroute 4 erkennen, sondern auf die Zeichen 241 StVO verweisen. Daher wäre die Beschilderung nur ein weiterer Beitrag zur Verkehrsklimavergiftung in Rendsburg. Sinniger wäre ein modaler Filter im Bereich des Heinrich Beisenkötter-Platzes, um ein verbotswidriges Auffahren von Kraftfahrzeugen zu verhindern.

2. und 3. Auf- und Abfahrten

Jetzt entsteht da mal ein guter Radweg. Wieso soll Radfahrenden im Junfernstieg die Nutzung verwehrt werden? Es fehlen Auf- und Abfahrt. Wer vom Eiland kommend unter der Dresdner Brücke hindurch in den Jungfernstieg fährt, möchte den Radweg vielleich auch nutzen? Vielleicht möchte jemand aus der Bismarckstraße so die Veloroute 4 erreichen? Es fehlt eine Auffahrt. Eine Auffahrt zwischen Fussgängerüberweg und Beginn des neuen Radweges wäre wünschenswert, welche nach Stand der Technik ein zügiges, sicheres und komfortables Auffahren auch mit Lasterad oder Gespann ermöglicht.Dadort ohnehin der Anschluss an die Veloroute 1 erfolgen soll, besteht ohnehin Handlungsbedarf.Unter Umständen gehnügt es für den Moment, einen oder zwei Poller zu versetzen, die Kante zu bereinigen und ein paar Markierungen vorzunehmen.
(Rechtlicher Hinweis: der unzumutbare Hochbordradweg neen dem Stadttheater ist nicht stetig im Verlauf, stellt dazu eine Gefahrenlage im Ausstiegsbereich der Busse her, muss trotz Zeichen 241 StVO deshalb nicht benutzt werden. Es ist sinnreich, diesen Hochbordradweg dem Fussverkehr zu widmen, also Verkehrszeichen weg, Sinnzeichen "Fussverkehr" auf den vormaligen Radweg. Alternativ Zeichen 239 StVO an den Pfosten.)

Wer ein Ziel hinter der Materialhofstraße hat oder an das nordösliche Ende des Paradeplatzes will, möchte nicht durch den Stadtpark fahren. Eine Abfahrt im Bereich vor dem Verschwinden der Veloroute 4 in den Stadtpark ist daher wünschenswert.

Problemlöser möglich

Im Moment hat die Einbahnstraße Jungfernstieg zwei Spuren auf der Fahrbahn, einmal in Richtung Paradeplatz, einmal in links in die Materialhofstraße. Es wäre wünschenswert, wenn für diese Situation geprüft würde, ob die Spur zugunsten zweier Schutzstreifen aufgegeben werden kann. Der eine Schutzstreifen würde als Radfahrstreifen beginnen und vor der Ampel enden, dient nur der Hilfe beim Einfädeln, für jene, die von der Veloroute 4 kommen.
Der Andere würde den baulich nicht vorhandenen, aber mit Zeichen 241 StVO implizierten Radweg in Gegenrichtung der Einbahnstraße ersetzen. Der Fussverkehr bekäme damit mehr Raum. Vor allem würden Radfahrende dann nicht mehr orientierungslos entweder durch die doring zone oder durch den Fussverkehr fahren. Immerhin gibt es dort Banken und Post sowie Arztpraxen. Der Schutzstreifen leitete dann hinüber auf den neuen Radweg. Zuerst kommt "Verbot der Einfahrt" mit  "Radverkehr frei", dann auf Höhe der Auffahrt der Veloroute  "Verbot der Einfahrt" und an der Veloroute 4 Zeichen 241 StVO, welches in diesem Falle die Benutzung des Radweges für jene gebietet, welche gegen die Einbahnstraße fahren. Ein Schutzsreifenist schmaler realisierbar, ein Radfahrstreifen würde wegen der Breite mehr Akzeptanz genießen, benötigt aber mehr Raum.Wenn wir berücksichtigen, dass für Busse eine größere Restfahrbahnbreite erforderlich ist, insbesondere das Ausschwenken während des Abbiegevorgangs findet deshalb im Regelwerk Berücksichtigung.
Aus dem Blauen geschossen: En Linienbus ist etwa 2,55 m breit. Bei 7,5 m Fahrbahnbreite im betreffenden Bereich könnten ein 1,85 m sich nach wenigen Metern auflösender Abfahrtsstreifen sowie ein 2 m breiter Radfahrstreifen in Gegenrichtung geschaffen werden, ohne die Qualität der Fahrbahn für den Busverkehr zu beeinträchtigen. Entscheidend ist, dass mehr als 3 m Fahrbahnbreite erhalten bleiben.
Das liegt zwar außerhalb des Planungsbereichs des Abschnitts, aber die Planug muss jetzt solche Anschlüsse vorsehen. Ansonsten gehen wieder einmal Perspektiven verloren.

Belag

Als Belag ist wieder die rote Kieler Platte vorgesehen. Diese wurde zuletzt häufig in Rendsburg verlegt, unter anderem in der Hindenburgstraße oder im Eland. Das Pflaster ist eben und gut zu befahren, wenn es gut verlegt wird. Es gleicht die Nachteile normaler Pflasterung gegenüber Asphalt aus.

Fazit

Wenn nun die Mängel im Feinschliff beseitigt werden, hat der Abschnitt der Veloroute 4 das Zeug für die Kategorie TOP. Entscheidend ist, dass der Radverkehr endlich ernstgenommen wird. Das bemisst sich daran, ob Ab- oder Auffahrten kommen oder die Veloroute verpufft. Wünschenswert wäre auch, dass die Verwaltung sich endlich mal mit dem Themenkomplex Radwege und Beschilderung auseinandersetzt, die seit 1998 geänderte Rechtslage zur Kenntnis nimmt. S wie es geplant ist, ist es inakzeptabel und rechtlich anfechtbar.


Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 28. Januar 2023 um 18:29 Uhr
 
Warum wollen Fahrradaktivisten breitere Radwege? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Montag, den 09. Januar 2023 um 16:11 Uhr

Beiträge im Blog geben nicht zwingend die Meinung der Ortsgruppe oder des ADFC wieder. In diesem Falle erläutert unser Verkehrsrechtlicher Sprecher Torben Frank die Erfordernis von Mindestbreiiten von Radverkehrsanlagen.

Ich bin geten worden, mal etwas zu Erfordernissen der Breite von Radverkehrsanlagen zu schreiben. Anlaß ist das mir mitgeteilte Unverständnis Außenstehender über die Forderung nach breiten Radwegen.

Mindestbreite des Bürgersteigradwegs

Die Mindestbreite für einen benutzungspflichtigen Hochbordradweg ist 1,5 m bzw. 2 m im Altbestand nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4. Allerdings gibt es keinen Bestandsschutz, sondern nach längerer Zeit dürfen die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der FGSV als verbindlich betrachtet werden. Für Radwegeneubaten, egal ob benutzungspflichtig oder nicht, sind sie verbindlich heranzuziehen. 1,6 m plus Sicherheitstrennstreifen sehen die ERA 2010 für den Einrichtungsradweg bei geringem Radverkehrsaufkommen vor. Das bezieht sich jetzt auf Hochbordradwege. Auch Schutzstreifen dürfen nicht willkürlich gepinselt werden, Radfahrstreifen ebenso nicht. Die kommende ERA-Fassung wird wohl auch geschützte Radfahrstreifen enthalten. Würde sichmal ein Entscheider für die Thematik interessieren, fände er oder sie in den ERA der FGSV in einem Eingangskapitel Eläuterungen zum Raumbedarf.

Physikalische, technische und rechtliche Erfordernisse

Warum reichen schmale Radwege nicht aus? Geht es um bloßen Komfort, wenn mehr Breite gefordert wird?
Es gibt neben dem Komfortbedarf physikalische Erfordernisse, aber auch welche der Verkehrssicherheit. Und ein Radfahrender mi 32 mm-Bereifung ist eben nicht 32 mm breit, sondern hat eine deutlich größere Breite, bestimmt durch Lenker, Schultern, Körperhaltung mit Ellenbogen und Ladung. Hinzu kommt, dass einspurige Fahrzeuge antriebsbedingt schwanken. Je langsamer gefahen wird, desto mehr trifft der Begriff "Torkelradler".
Radverkehr ist eine sehr heterogene Gruppe von Verkehrsteilnehmern. Der Auch-mal-Radfahrer mit rostiger Kette ist deutlich langsamer als die dynamische Alltagsradfahrende auf ihrem gepflegten Tourenrad. Dann kommt das E-Lastenrad. Es gibt also sehr unterschiedliche Geschwindigkeiten. Und manch einer hat seine Übersetzung so optimiert, dass sie bei seiner Alltagsgeschwindigkeit im verschleissärmsten Gang fährt. Bei Kettenschaltungen ist es die gerade Kettenlinie, bei Nabenschaltungen ist es der Direktgang. Die Shimano Nexus Premium etwa ist im 5. Gang verschleißarm nutzbar.Am Berg im 1. Gang soll das Anfahren möglich sein, so wird die Übersetzung gewählt, bei mir etwa 38:19 oder 38:18. Das bedeutet dass im 5. Gang die üblichen rund 20 km/h liegen. Abenteuer mit 45:22 ermöglichen zwar auch 35 km/h, sind aber beim Anstieg unpraktikabel. Geometrie des Fahrradtyps und Haltung spielen auch eine Rolle bei der Geschwindigkeit. Die Technik ist also ein Faktor bei der Geschwindigkeit. Die Kondition ist neben den Kriterien des § 3 StVO ein weiterer Faktor der Geschwindigkeitswahl. Wir haben also deutliche Geschwindigkeitsunterschiede Radfahrender.
Und da wären wir beim nächsten Problem. Die Verkehrssituation auf einem schmalen Radweg erfordert ein geringeres Tempo. Grenzt der schmale Radweg direkt an einen schmalen Gehweg, können 15 km/h zu schnell sein. Tritt ein zu Fuss Gehender plötzlich auf den Radweg, ist ein Sturz auf die Fahrbahn wahrscheinlich. Führt ein schmaler Radweg durch eine dooring zone, können 15 km/h zu schnell sein. Neben der Breite des Radwegs sind deshalb auch Sicherheitstrennstreifen vorgeschrieben. Dann können Radfahrende Sicherheitsabstände wahren. Zu parkenden Autos werden 0,75 bis 1,25 m Abstand empfohlen, um einen potentiell tödlichen dooring-Unfall zu vermeiden.
Das Ausweichen auf den Gehweg ist verboten. Schon die Luftverletzung ist unzulässig. Es mag sein, dass der regelunkundige Dorfsherriff das anders sieht, aber im Falle eines Unfalls kommt das böse Erwachen. Es ist ein Sicherheitsrennstreifen zwischen Rad- und Gehweg vorgeschrieben.

Radverkehrsförderung als Ziel

Nun soll der Radverkehr gefördert werden, weil er nachhaltig und gesund ist, außerdem enorm Kosten spart. Konkurrenzfähigkeit ist wichtig, um den Umstie zu erleichter. Komfortable Radverkehrsanlagen sind Voraussetzung für die Verkehrswende. Die Erfüllung des Standes der Technik ist Voraussetzung für die Sicherheit. Breite ist dabei ein Parameter der Konfliktvermeidung. Wir wollen sichere Straßen, die Senkung der Zahl der Unfallopfer ist ein ausgegebenes Ziel. Deswegen ist es notwendig, Verkehrsraum sicher zu gestalten. Was im einzelnen notwedig ist, entscheidet sich durch Straßenquerschnitt und Verehrsaufkommen.
Nun haben wir im Raum Rendsburg im Bestand nur unzumutbar schmale Radwege. Und da sieht das Bundesrecht ganz klar vor, dass es keine Radwegebenutzungspflichten geben darf. Diese dürfte nur angeordnet werden, wenn im Mischverkehr auf der Fahrbahn die Gefahrenlage objektiv jene auf dem Schrottradweg übersteigt (BVerwG 2013). Das ist in den seltensten Fällen der Fall.
Wenn also Bundesrecht umgesetzt wird, fahren Radfahrende, die zügig und sicher vorankommen wollen nach § 2 StVO auf der Fahrbahn. Den übrigen Radfahrenden bleibt die Option, doch auf dem Radweg zu fahren. Da, wo es baulich angelegte Radwege in Fahrtrichtung rechts gibt, wird also niemandem etwas weggenommen, wenn die Benutzungspflicht fällt. Nur bei gemeinsamen Fuss und Radwegen wird es komplizierter, ohne Maßnahme bleibt ein reiner Gehweg, dessen Benutzung ab 55 € aufwärts kosten kann, vorausgesetzt es gibt eine regelkundige Rennleitung. Im Raum Rendsburg wird aber eher der sicherheitsbewusst und regelkonform "mitten auf der Straße" Radfahrende belästigt werden.

Fazit

Wenn der Alltagsradfahrer sein Ziel zügig unsd sicher erreichen will, die Konkurrenzfähigkeit des Fahrrads zu anderen Verkehrsarten bestehen soll, ist es notwendig, gute Radverkehrsinfrastruktur zu schaffen. Angesichts der Heterogenität des Radverkehrs muss ein sicheres und problemfreies Überholen untereinander möglich sein.  Bauliche Mindeststandards sind also nicht einer Phantasie irgendwelcher Ideologen entsprungen, sondern sind sehr gut begründet. Den Erkenntnissen der Unfallforschung und den ermittelten physikalischen Erfordernissen folgend, haben Juristen, Bauingenieure und weitere Akteure Richtlinien und Regelwerke geschaffen. Die Forderung nach ausreichend breiten Radwegen ist also rechtlich durchsetzbar.
Da die Akteure vor Ort in Verwaltungen und Kommunalpolitik die Erkenntnisse und Vorschriften sowie Hinweise darauf ignorieren, ist eine andere Gangart notwendig. Der diplomatische Weg ist gescheitert, Das mag nach Außen wie "Krawall" wirken, ist aber niwendiger Widerstand gegen Willkür zu Lasten der Verkehrssicherheit und des Komforts Radfahrender.

Nachtrag 1

Der Autor wurde darauf hingewiesen, dass auch der seitliche Sturz auf die Fahrbahn eine Rolle spiele. Wer auf einem 1,2 m schmalen Hochbordradweg seitlich stürzt, etwa wegen eines Belagschadens wie einem Wurzelaufbruch oder plötzlich auf den Radweg tretenden Fussverkehr, stürzt unter Umständen direkt auf die Fahrbahn. Halten Kraftfahrzeuge nur 0,5 m Abstand zum Fahrbahnrand, können Oberkörper und Kopf im Radkasten enden. Bei Befolgung des Rechtsfahrgebotes auf einem 1,6 m breitem Radweg mit 0,25 m Sicherheitstrennstreifen zur Fahrbahn sinkt dieses Risiko enorm, es bliebe nur beim Sturz.

Nachtrag 2

Die Regelwerke wurden novelliert. "Neben der Klimarelevanz stehen Verkehrssicherheit und -qualität, insbesondere für den Fuß- und Radverkehr, einschließlich der Barrierefreiheit im Vordergrund." Es gibt neue Mindestmaße. "Radwege sollen dann auch mindestens 2 Meter breit sein statt 1,60 Meter. Für Radschnellwege soll ein Maß von 3 Meter pro Fahrtrichtung gelten. Schutzstreifen auf der Fahrbahn sollen nicht mehr 1,25 Meter breit, sondern mindestens 1,50 Meter breit gestaltet und nach Möglichkeit noch breiter werden."
Quelle der Zitate: https://www.fgsv.de/aktuelles/news-details/neue-entwurfsregelwerke-bevorzugen-fuss-und-radverkehr
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 22. Januar 2023 um 16:04 Uhr
 
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Geschrieben von: TF   
Freitag, den 23. Dezember 2022 um 01:29 Uhr

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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 28. Dezember 2022 um 16:23 Uhr
 
Rechtsfahrgebot demnächst auch in der Hollerstraße (B 203) in Büdelsdorf PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Freitag, den 23. Dezember 2022 um 01:05 Uhr

Beiträge im Blog geben nicht zwingend die Meinung der Ortsgruppe oder allgemein des ADFC wieder. In diesem Beitrag kommentiert unser Verkehrsrechtlicher Sprecher Torben Frank die Änderungen bei der Beschilderung der Radwege in der Ortsdurchfahrt der B 203 durch Büdelsdorf.

Mir wurde ein Artikel der Büdelsdorfer Rundschau zugesandt. In diesem wird darüber berichtet, dass bald nur noch der jeweils rechte Radweg der Hollerstraße (B 203) in Büdelsdorf verwandt werden dürfe. Für die Brückenstraße werde der status quo aufrecht erhalten. Mit diesem Beitrag will ich aufzeigen, warum das teilweise gute Entscheidungen sind, welchen Mehrwert das für den Radverkehr bietet. Zum Schluß werde ich darauf eingehen, warum Radfahrende, aber auch zu Fuss Gehende gute Aussichten haben, gegen die Neuanordnung der Benutzungspflichten vorzugehen.

Das Rechtsfahrgebot aus § 2 StVO bezieht sich auch auf die Wahl des in Fahrtrichtung rechten Radwegs. Das hohe Unfallrisiko von Geisterradlern, wie die Benutzer linker Radwege bezeichnet werden, spricht auch für die Benutzung des rechten Radwegs, wenn es der Radweg sein muss. Es lohnt sich, mal die älteren Pressemeldungen der Polizei zu den Unfällen zu sichten. Im Unfallatlas des Statistikportal des Bundes und der Länder sind die Ortsdurchfahrten der B 203 durch den Raum Rendsburg mit vielen Unfallpunkten versehen. Bisher stehen sowohl in Fahrtrichtung rechts als auch links Zeichen 241 bzw. 240 StVO. Solche Anordnungen sind grob rechtswidrig. Nach Ansicht des Fachbereichsleiters im Bundesverkehrsministeriums ist die Anordnung auch nichtig (Das Schreiben zu einem vergleichbaren Fall liegt dem Autor vor). Unter der Randnummer 33 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO ist folgender Satz aufschlussreich, was die Ermessesausübung betrifft:

Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

Der Verordnungsgeber weist also auf das sehr hohe Unfallrisiko auf linken Radwegen hin. Im Prinzip kann es innerorts Zweirichtungsradwege nur dort geben, wo die klassischen Unfallrisiken auf Radwegen wegfallen. Ein mindestens 2,4 m breiter Hochbordradweg neben einem ausreichend breiten Gehweg mit klarer baulicher Trennung wäre geeignet, wenn es keine Einmündungen oder Ausfahrten gibt. Wenn die einzigen Einmündungen mit konfliktfrei geschalteten geschalteten Lichtsignalanlagen (LSA, Ampeln) geregelt sind, kann auch innerorts ein Zweirichtungsradweg funktionieren. Aber die Hollerstraße (B 203) hat massenweise Einmündungen und Ausfahrten, und schon gar keine ausreichend breiten Straßenteile für Zweirichtungsradwege.

Östlicher Abschnitt der Hollerstraße

Zwischen Ortseingang aus Richtung Eckernförde und Ulmenstraße gibt es keine ordentlichen Radverkehrsanlagen. Trotz dem hohen Fussverkehrsaufkommen ist auf dafür ungeeigneten Gehwegen mit Zeichen 240 StVO eine Benutzungspflicht auf gemeinsamen Fuss- und Radwegen angeordnet. Gemeinsame Fuss- und Radwege sollen innerorts die Ausnahme von der Ausnahme Radwegebenutzungspflicht darstellen. Sie sind nur dort zulässig, wo es kaum Fuss- und kaum Radverkehr gibt. In den RASt, den EFA und ERA der FGSV gibt es entsprechende Entscheidungskriterien. Mit 1,6 bis 1,8 m sind die vorhandenen Gehwege schon für gemeinsame Fuss- und Radwege als Einrichtungsradwege zu schmal. Das Mindestmaß nach ERA inklusive Sicherheitstrennstreifen sieht innerorts mindestens 3 m vor. Sogar die konservativere VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 sieht in Randnummer 20 mindestens 2,5 m Breite vor.
Rechtlich ist die Führung des Radverkehrs in der östlichen Hollerstraße auf der Fahrbahn eigentlich unvermeidbar, weil es keine geeigneten Straßenteile gibt. Ob das Radfahren im stop and go "mitten auf der Straße" erstrebenswert ist, spielt rechtlich keine Rolle. Fakt ist, dass es mangels geeigneten Straßenteils geboten ist, das mildeste Mittel zu wählen. Angesichts des hohen Unfallrisikos auf den gemeinsamen Fuss- und Radwegen ist die Abweichung vom Mindeststandard, welche das Bundesverwaltungsgericht 2013 im Ausnahmefall zuließ, nicht statthaft. Die Straßenverkehrsbehörde dürfte nur den unzumutbaren Straßenteil verwenden, wenn das Radfahren dort nachweislich sicherer als auf der Fahrbahn ist. Mit Blick auf die Veloroute (RadStark!) besteht dort dringend Handlungsbedarf. Wegen des Mittelsstreifens aus den 1980ern gibt es im Straßenquerschnitt auch einen gewissen Gestaltungsspielraum. So wie es ist, kann und darf es nicht bleiben.

Mittlerer Abschnitt der Hollerstraße

Zwischen Ulmen- respektive Berliner Straße und Einmündung der westlichen Hollerstraße am Käthe-Ahlmann-Platz finden wir Hochbordradwege neben Gehwegen vor. Mit Zeichen 251 StVO ist ein Fahrtrichtung rechts als auch links derzeit grob rechtswidrig eine Benutzungspflicht der unzumutbaren Straßenteile angeordnet. Was zumutbar ist, kann übrigens der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 entnommen werden. Abschnittsweise gibt es über Grünflächen klare Trennung vom Gehweg. Aber ausgereichnet im problematischen Bereich mit viel Fussverkehr zwischen Parkallee und Berliner Straße gibt es keine deutliche bauliche Trennung. Der Gehweg ist schmal, der Radweg ebenso, Konflikte sind vorprogrammiert. Ein Blick in den Unfallatlas bestätigt die Unfallrisiken. Die Ampeln sind autogerecht geschaltet, es gibt keine ordentlichen Fahrradampeln, sondern der Radverkehr wird unzulässig über eine gemeinsame Streuscheibe mit dem Fussverkehr benachteiligt. Der LBV SH läßt Radfahrende zum Teil fast 1 min in einem Durchlauf länger stehen als den übrigen Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn. Das gleichberechtigte Fahrzeug Fahrrad wird vorsätzlich durch Nichtbeachtung von Richtlinien und Empfehlungen benachteiligt. Und dabei gibt es auch noch Gefährdungen, weil die vorranberechtigt Radfahrenden gleichzeitig mit Abbiegewilligen Grün haben, der radwegetypische Abbiegeunfall ist der Standard. Am gefährlichsten sind aber die Ausfahrten der Tankstellen mit ihren zum Teil miesen Sichtbeziehungen. In den Spitzenzeiten stehen ohnehin von Ausfahrten kommende Kfz-Führer auf dem Radweg. Die Konfliktzone vor der Ladenzeile ist allgemein bekannt. Wer ortskundig ist, umfährt den Bereich.
Die Radwege sind mit 1,4 bis 1,6 m für das Radverkehrsaufkommen schon als Einrichtungsradwege zu schmal. Die konservative VwV-StVO sieht in Randnummer 21 mindestens 1,5 m vor. Das gilt bei geringem Radverkehrsaufkommen. Die ERA 2010 fordern mindestens 1,6 m plus 0,25 Sicherheitstrennstreifen zur Fahrbahn vor. Zu allem Überfluß gibt es Einwuchs oder auch Einbauten im Lichtraumprofil.
Es st fraglich, ob sich eine Benutzungspflicht angesichts der hohen Unfallrisiken in diesem Bereich rechtfertigen läßt. Auch als Einrchtungsradweg sind die Hochbordradwege unzumutbar. Die Belange des Fussverkehrs werden auch nicht berücksichtigt.

Bückenstraße

Auch wenn die Gehwege leider recht schmal ausfallen, erfüllen die Hochbordradwege der Brückenstraße die Standard für Einrichtungsradwege. Angesichts der Tatsache, dass es Höhe Holler-West, Am Ahlmankai sowie am Thormannplatz sowie eine Überführung vom Schwarzen Stieg zur Obereider gibt, ist unverständlich, wieso die linksseitige Nutzung möglich bleiben soll. Es ist fraglich, ob die Breite der Hochbordradwege ausreicht. Angesichts der Netzbedeutung müßten wir schon beim Einrichtungsradweg mehr als 2 m voraussetzen, damit Gespanne und Lastenräder sich gefahrlos überholen können. Beim Begegnungsverkehr ist mehr Raum nötig. Der Randnummer 37 der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 können wir 2,4 m als Regelmaß für Zweirichtungsradwege entnehmen, mindestens jedoch 2 m. Nun erfordert die Netzbedeutung jedoch mehr Raum. Außerdem dürfen wir neuere Richtlinien und Regelwerke heranziehen.
Falls die Breite ausreichend sein sollte, müßte noch an den Ampelschaltungen gearbeitet werden. Es fehlen Fahrradampeln. Die Gleichschaltung von Rad- und Fussverkehr mit gemeinsamer Streuscheibe bei getrennter Führung ist auf benutzungspflichtigen Radwegen unzulässig. Auch müssen die Ampeln konfliktfrei geschaltert werden, um das hohe Unfallrisiko linksseitiger Radwege abzumildern. Weiterer Konfliktpunkt sind die Bushaltestellen.
Der Autor würde es präferieren, wenn von den 4 Spuren der Fahrbahn 2 für geschützte Radfahrstreifen umgewidmet würden. Die Hochbordradwege könnten dann dem Fussverkehr zugute kommen. Dann hätte Fussverkehr endlich den ihm zustehenden Raum.
Randbemerkung: Die Radverkehrsführung Am Ahlmannkai gehört auf beiden Seiten auf den Prüfstand. Das wirkt recht willkürlich.

Fazit

Überfällig! Geisterradeln ist lästig, gefährdend und gefährlich. Es wird endlich Bundesrecht umgesetzt. Die Bestandsradwege der Ortsdurchfahrt der B 203 erfüllen weitestgehend nicht einmal die Zumutbarkeit von Einrichtungsradwegen. Es gibt zu Hauf Querungsmöglichkeiten. Und wer z.B. von Am Friedrichsbrunnen zu NETTO will, kann auch das direkte Linksabbiegen nach § 9 StVO praktizieren. Dazu bleibt der Radfahrende auf der Fahrbahn, zeit seine Linksabbiegeabsicht an und ordnet sich auf dem Linksabbiegestreifen ein. Wer sich das nicht traut, muss eben das indirekte Linksabbiegen über die Ampeln praktizieren. Ampeln, die müssten längst modernen Erfordernissen angepaßt werden. Das haben LBV SH, Kreis und Stadt Büdelsdorf bisher verpennt.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 24. Dezember 2022 um 01:05 Uhr
 
Vehicular cycling? - Radfahren "mitten auf der Straße" und der Wunsch nach guten Radverkehrsanlagen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Montag, den 12. Dezember 2022 um 14:22 Uhr

Beiträge im Blog geben die Meinung einzelner Autoren, nicht zwingend der Ortsgruppe oder des ADFC wieder. Hier erläutert unser Aktivwer und Verkehrsrechtlicher Sprecher Torben Frank, warum er wie einige andere Radfahrende auch lieber auf der Fahrbahn als auf den üblichen Radwegen fährt. Warum bei fallenden Radwegebenutzungspflichten niemandem etwas genommen wird, wird auch erklärt. Es sei betont, dass der ADFC sich für die Schaffung von Radverkehrsanlagen nach Stand der Technik einsetzt.

Das Prinzip vehicular cycling

Rechtlich sind Fahrräder Fahrzeuge (vgl. § 1 StVG, § 63a StVZO), mit denen auf der Fahrbahn gefahren werden muss (§ 2 StVO). Fahrbahn, das ist der Straßenteil, der im Volksmund "Straße" genannt wird. Die Fahrbahn ist zuerst einmal der Verkehrsbereich, wo alle Verkehrsarten unterwewgs sind. Gibt es einen zumutbar benutzbaren Gehweg, müssen zu Fuss Gehende ihn benutzen (§ 25 StVO). Der Gehweg ist ein Straßenteil, ein Sonderweg. Es gibt also eine Gehwegbenutzungsflicht für Fussverkehr. Anders als insbesondere Polizisten und kommunale Verwaltungsmitarbeiter meinen, ist Radverkehr kein Fussverkehr. Radverkehr ist Fahrzeugverkehr. Und Gehwege sind Schutzräume für Fussverkehr. Das müssen sich auch Radfahrende bewußt machen: sie führen ein Fahrzeug. Kinder unter 8 bzw. 10 Jahren bleiben bei diesen Betrachtungen außen vor (vgl. § 2 V StVO).
Wer vehicular cycling betreibt, macht also das, was rechtlich vorgeschrieben ist. Vehicular cycling ist regelkonformes Radfahren. Es geschieht im vollen Bewußtsein, ein gleichberechtigtes Fahrzeug zu führen, ein gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer zu sein. Die meisten vehicular cyclists sind zugleich "StVO-Ultras", kennen die Straßenverkehrs-Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in der aktuellen Fassung. Diese sollte eigentlich jeder Verkehrsteilnehmer kennen, insbesondere aber sollten diese Regeln auch jene kennen, die Verkehrsraum gestalten und vor allem jene, welche die Regeln durchsetzen sollen. Ein "StVO-Ultra" ist nicht der Streber unter den Verkehrsteilnehmenden, sondern der Idealtypus. Die Anderen sind schlichtweg Bildungsversager, oder vielleicht anders begabt, aber nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet, und schon gar nicht zur Verkehrsraumgestaltung.

Hierarchie im Verkehrsrecht?

Zuletzt vor rund einem Monat an einem Samstag belästigte eine Streifenwagenbesatzung den Autor dieser Zeilen. Sie waren angesichts des Agebotsradwegs in der Eckernförder Straße der Auffassung, wo ein Radweg sei, müsste der Radweg benutzt werden. Es nicht zu tun, wäre eine Verkehrsbehinderung. Darin zeigte sich das übliche Verkehrsquerdenkergeschwurbel. Radverkehr wäre kein Verkehr und hätte dem Kraftfahrer nicht im Weg zu sein. Der Radfahrerende habe zu kuschen Interessanterweise ist das die Verkehrsrechtsauffassung, welche in der RStVO von 1934 galt. Doch ist das das Verkehrsrecht in der Bundesrepublik? Gibt es eine Hierrarchie, nach der das Automobil Herrenfahrzeug ist und sich in einer Verkehrsmittelapartheid alle anderen Verkehrsarten unterzuordnen hätten? Nein! S kann der § 1 StVO kann als Beleg angeführt werden, dass diese Hierarchienicht gegen ist; viel mehr haben sich die "Stärkeren" den "Schwächeren" unterzuordnen.  Ein Sozialdarwinismus ist im Verkehrsrecht also nicht gegeben, sondern eher eine christlich-jüdische Tradition.
Der Staat, der Verordnungsgeber muss berücksichtigen, dass es ein Recht auf Freizügigkeit und in einem gewissen Rahmen auch ein Recht der freien Wahl des Verkehrsmittels gibt. Und es gibt das echt auf körperliche Unversehrtheit. Der Verordnungsgeber kann sich also nicht hinstellen und sagen: "Freie Fahrt dem Kfz-Verkehr, wer nicht Auto fährt, hat halt Pech gehabt", sondern muss nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz allen Menschen im Verkehr unabhängig von der Wahl der Verkehrsart Sicherheit und Freizügigkeit gewähren. Und so muss Verwaltung auch den Verkehrsraum gestalten. Das Bundesrecht sagt inhaltlich: "Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat Vorrang vor der Leichtigkeit des Verkehrs". Und Verkehr ist nicht nur Kfz-Verkehr. Radverkehr ist Verkehr. Und viel zu häufig unterschlagen wird die Verkehrsart, zu welche alle auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug gehören, der Fussverkehr. - Wenn es eine Hierarchie im Verkehrsrecht gibt, steht die Seniorin mit Rollator ganz oben, der SUV-Fahrer recht weit unten. Denn der SUV-Fahrer hat sich wegen seines Betriebsrisikos dem Schutzbedürfis der Seniorin mit Rollator unterzuordnen. Schienfahrzeuge haben technisch bedingt eine Sonderrolle. Wegen des Schutzbedürfnisses anderer Verkehrsteilnehmer gibt es Regeln wie jene zu den Sicherheitsabständen. Gegenseitige Rücksichtsnahme wird häufig als Pflicht zum Kuschen des Schwächeren interpretiert, ist aber vorrangig die Verpflichtung des Stärkeren die Sicherheitsbedürfnisse des Schwächeren zu berücksichtigen.
Dass auch Verwaltung Verkehrsrecht im Sinne eines Sozialdarwinismus fehlinterpretiert, zeigt sich in "Serviceleistungen" wie einem Ampelcountdown für zu Fuss Gehende. Nach normativem Recht hat ein zu Fuss Gehender, der bei Grün die Fahrbahn betreten hat, zwar die Pflicht, diese auch zu räumen. Aber Rot für ihn und Gründ für den allgemeinen fahrverkehr bedeuten längst nicht, dass er überfahren werden dürfte, wie es dann sogleich mit röhrendem Motor und dichtem Auffahren angedeutet werden wird (motorisierte Gewalt). Es besteht auch bei Grün eine Wartepflicht für den allgemeinen Fahrverkehr, wenn die zu Fuss Gehenden die Fahrbahn noch nicht vollständig gequert haben. Ein Countdown signalisiert den Schwächsten: "Du schaffst es nicht, warte gefälligst, ansonsten behinderst Du Lump den Kfz-Verkehr." Solche "Service-Angebote" eben also falsche Signale und benachteiligen die Schwächsten.
Ein Münsteraner Sozialwissenschaftler prägte den Begriff der "Verkehrsmittelapartheid" für die systematische Benachteiliigung nichtmotorisierter Verkehrsarten zugunsten der Automobilität. Angesichts der Diskrepanz und verbrieftem Recht und vor Ort praktiziertem Unrecht lassen sich durchaus Parallen zur Situation der People of Colour in den Südstaaten der USA ziehen. Der Unterschied liegt darin, dass wir hier mit der Wahl des Verkehrsmittels noch für uns entscheiden können, ob wir Unterdrückte sein wollen oder nicht. Übrigens haben über 90 % der volljährigen Alltagsradfahrenden eine Fahrerlaubnis für PKW. Der Unterschied ist, dass 6 bis 8 Fahrräder auf einen PKW-Parkplatz passen. Wenn also Alltagsradfahrende auf das Auto umsteigen, wird es eng. Eigentlich läge es also auch im praktischen Interesse Autofahrender, dass Alltagsradverkehr gefördert wird.

Gut ausgebauter Radweg?

Auf Unverständnis stößt es, wenn vehicular cyclists Radwege rechts liegen lassen und lieber "mitten auf der Straße" radfahren. Unkundige Beobachter halten das für Selbstgefährdung, Automobilisten unterstellen vorsätzliche Verkehrsbehinderung, bösartige blaubraun verSUVte Vertreter des bewaffneten Arms der Autolobby (Polizei) rennen zum Arbeitgeber und unterstellen dem vehicular cyclist border liner, weil er sich selbst gefährde und andere Verkehrsteilnehmer provoziere. Als wenn regelkonformes Verhalten provozieren dürfte ...
Es hat etwas mit Sicherheit zu tun. Der klassische Radweg, wie wir ihn im Raum Rendsburg sehr häufig vorfinden, ist unkomfortabel und dazu unfallträchtig. Vehicular cycling ist also auch sicherheitsbewußtes Radfahren.
Das Unfallrisiko auf Radwegen haben diverse Studien beschrieben. Eine gute Zusammenfassung liefert der engagierte Radverkehrsaktivist Bernd Sluka, der auch auch seine Quellen im kritischen Apparat benennt. Hauptprobleme sind Konflikte mit abbiegenden Kraftfahrzeugen, dooring, Konflikte mit zu Fuss Gehenden und auf engem Raum mit anderen Radfahrenden. In der Konsequenz strich der Verordnungsgeber 1997 die allgemeine Radwegebenutzungspflicht aus der StVO zum 1. Oktober 1998. Anders ausgedrückt: nicht mehr jeder Radweg muss benutzt werden. Da, wo die Radwegbenutzung gefährlich oder gleich gefährlich wie das Radfahren auf der Fahrbahn ist, darf keine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden. Wie in der Aalborgstraße in Rendsburg sind die Radwege baulich vorhanden, dürfen benutzt werden, müssen aber nicht (§ 2 IV StVO). Leider wurde im Raum Rendsburg die Umsetzung der StVO-Novelle von 1997 bisher verpennt. Der Kreis hatte 2019 mit neuem Personal mit der Umsetzung begonnen; die Stadt Rendsburg ordnet sogar rechtswidrige neue Radwegebenutzungspflichten an.
Unter vehicular cyclists wird häufig zitiert: "Gute Radwege brauchen keine Benutzungspflicht. Sie werden benutzt". Angesichts der Regelunkennis, Rücksichtslosigkeit und Aggression insbesondere motorisierter Verkehrsteilnehmer, sind gute Radverkehrsanlagen auch wünschenswert.
Doch was macht gute Radwege aus? Unter anderem wird bei der Ausgestaltung der Raumbedarf von Radfahrenden berücksichtigt, aber auch die Heterogenität der Geschwindigkeiten, also die Erfordernis des Raums für das Überholen. Deswegen sind Hochbordradwege bei geringem Radverkehrsaufkommen mindestens 1,6 m breit, hinzu kommen Trennstreifen zum Gehweg sowie 0,25 m zur Fahrbahn oder mindestens 0,5 m zu Parkständen. Bei hohem Radverkehrsaufkommen können für einen Einrichtungsradweg durchaus mehr als 2 m notwendig werden. Das ermöglicht zügiges Überholen mit Sicherheitsabstand. Die Sichtbeziehungen an Einmündungen und Ausfahrten müssen gut sein. Die Vermischung von Fuss- und Radverkehr darf es nur bei sehr geringem Fuss- und Radverkehrsaufkommen geben.
Linksseitige Radwegebenutzungspflichten soll es wegen des hohen Unfallrisikos innerorts nicht geben (vgl. VwV-StVO zu § 2 Abs. Rn. 33). Linksseitige Radwegebenutzungsrechte kann es ausnahmsweise unter Berücksichtigung einiger Dinge geben.

Was gilt eigentlich in der Alltagspraxis für Radfahrende?

Es gilt für Radfahrende ein Fahrbahnbenutzungsgebot oder eine Fahrbahnbenutzungspflicht. Das gilt, weil Fahrräder Fahrzeuge sind und Fahrzeuge auf der Fahrbahn fahren müssen. Radfahrende müssen "mitten auf der Straße" fahren. Dabei ist die rechte Spur der Fahrbahn zu wählen. Zum Fahrbahnrand stehen Radfahrenden 0,5 bis 1 m Sicherheitsabstand zu,  zu parkenden Autos 0,75 bis 1,25 m. Das sind Sicherheitsabstände, welche im eihgenen Sicherheitsinteresse eingehalten werden sollten. Wer zu weit rechts fährt, wird schlecht wahrgenommen, außerdem lädt der Gossenradler zum engen Überholen ein.
Aber in § 2 IV StVO folgt dann noch die Ausnahme. Radfahrende dürfen den in Fahrtrichtung rechten Radweg benutzen. Es gibt also ein Benutzungsrecht für baulich angelegte Radwege in Fahrtrichtung rechts. Steht am linken Radweg ein alleinstehendes Zusatzzeichen "Radverkehr frei" (Zz. 1022-10 StVO), darf usnahmsweise vom Rechtsfahrgebot abgewichen und der linke Radweg benutzt werden.
Nur, wenn ein Zeichen 237 , 241 oder 240 StVO an dem Straßenteil steht, gilt eine Pflicht, den Radweg zu benutzen. Das ist § 2 IV 2 StVO zu entnehmen. Diese Benutzungspflicht gilt aber nur, wenn der Radweg zu einer Straße gehört, stetig im Verlauf zumutbar benutzbar ist.

Das Nichthandeln der Verwaltungen

Zuständig ist für die verkehrsrechtliche Anordnung die Straßenverkehrsbehörde. Das ist der Kreis respektive im Stadtgebiet Rendsburg die Stadt. Fachaufsicht ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV SH). Diese hatten 1997 vom Verordnungsgeber die Hausaufgabe aufbekommen, bis zum 30. September 1998 zu prüfen, welche "blauen Lollies" noch stehenbleiben müssen. Diese Arbeit wurde nicht erledigt. Auch andernorts gab es Defizite bei der Umsetzung, wie ein Artikel der Stiftung Warentest von 2013 aufzeigt. In Berlin hatte unter anderem ein fahrradaffiner Jurist diverse Radwegebenutzungspflichten angefochten oder Neubescheidungen beantragt. Das führte zum Umsetzungen seitens der Verwaltung. Der Kreis RD-ECK hat 2019 begonnen, die Versäumnisse nachzuarbeiten.
Grob zusammengefaßt dürfen Radwegebenutzungspflichten nur dort angeordnet werden, wo ausnahmsweise der Mischverkehr auf der Fahrbahn gefährlicher als die Benutzung des Radweges ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Hürden 2010 für die "über das normale Maß hinausgehende Gefahrenlage" und 2013 für die Abweichung von baulichen Mindeststandards im Altbestand sehr hoch angesetzt.
Einen Rechtsschutz für alte verkehrsrechtliche Anordnungen gibt es übrigens nicht. Es gibt sogar eine Pflicht zu zweijährlichen allumfassenden Verkehrsschauen. Außerdem sind die Beteiligten der Straßenverkehrsbehörde an gewiesen, bei jedem Anlaß, etwa nach einem radwegetypischem Unfall, die Zweckmäßigkeit einer Radwegebenutzungspflicht zu prüfen (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Rn. 29). Allerdings setzt das Erkennen der Notwendigkeit einer Überprüfung voraus, dass den Verantwortlichen die Problematik des radwegetypischen Unfallrisikos bekannt ist. Entscheidern ist leider häufig heute noch nicht einmal bekannt, was es mit dem Verkehrszeichen auf sich hat. Der populäre Irrtum, der übliche Radweg diene der Sicherheit Radfahrender, hält sich auch bei denen, die es von berufswegen besser wissen müssten. Dennoch behauptet etwa der betreffende Fachdienst der Stadt Rwendsburg auf Anfrage hin, es bestünde kein Bedarf für Fort- und Weiterbildungen. Die rechtswidrigen Anordnungen von Radwegebenutzungspflichten im Stadtgebiet sprechen eine andere Sprache.
Der gute neue Radweg in der Hindenburgenstraße ist selbst nicht zu beanstanden. Jedoch lässt sich schnell feststellen, dass ausgerechnet auf der Zuwegung zum Fussgängertunnel unter dem NOK der Fussverkehr kaum Raum hat. Das Mindestmaß für neue Gehwege beträgt 2,5 m. Benutzungspflichtige baulich angelegte Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Rn. 9). Dennoch wurde ohne Notwendigeit Zeichen 241 StVO angebracht.
Im Winter 2020/21 erschien plötzlich ein linksseitiges Zeichen 241 StVO hinter der Bushaltestelle stadteinwärts in der Eckernförder Straße. Wir haben nun die absurde Situation, dass der Radverkehr in Büdelsdorf sicher im Mischverkehr auf der Fahrbahn fährt, hinter dem Bahnübergang zwischen Fahrbahn und Angebotsradweg wählen kann, kurz vor der Kreuzung mit der Gerhardstraße plötzlich einer linksseitigen Radwegebenutzungspflicht auf dafür ungeeignetem ca. 1,3 m schmalen Hochbordradweg gezwungen wird, um dann nach der Kreuzung wieder zwischen rechter Spur der Fahrbahn und rechtem Angebotsradweg wählen zu können. Diese Anordnung ist übrigens grob rechtswidrig, derart offensichtlich mit schweren Ermessensfehlern versehen, dass diese Allgemeinverfügung Radwegebenutzungspflicht nach § 44 VwVfG nichtig ist. Sie kann getrost ignoriert werden.
Der Klinter Weg  - immerhin Veloroute - bekam Zeichen 240 StVO, es wurde also eine Benutzungspflicht auf einem gemeinsamen Fuss- und Radweg angeordnet. Zwar sind außerorts die Einschränkungen zur Anordnung lockerer, aber auch nur, wenn die Verkehrsfläche dafür geeignet ist. Wir haben de facto eine permeable Sackgasse für den Kfz-Verkehr, weil in Fockbek eine Fahrradstraße angeordnet ist, mit nachrangiger Duldung von Kfz-Verkehr. Da ist es verwunderlich, wie bei relativ hohem Fussverkehrsaufkomme und auf einer Veloroute eine Benutzungspflicht auf viel zu schmaler Verkehrsfläche mit den schlechten Sichtbeziehungen an den Ausfahrten gerechtfertigt werden soll. Vehicuar cyclists fahren auch aus Rücksicht auf zu Fuss Gehende auf der Fahrbahn.
Ein anderes Beispiel, dass die Grundprobleme nicht verstanden wurden, findet sich im Zuständigkeitsbereich des Kreises. Die Ortsdurchfahrt der K1 in Alt Duvenstedt war 2019 saniert worden. Es entstand ohne Berücksichtigung der Regelwerke oder der Verkehrssicherheit auf einer Seite ein breiterer Gehweg, der in beide Richtungen mit Zeichen 240 StVO versehen wurde. Zweirichtungsradweg innerorts bei schlechten Sichtbeziehungen und ohne Rücksicht auf den Fussverkehr.
Aktuell entsteht in Büdelsdorf ein 2 m schmaler "gemeinsamer Fuss- und Radweg" in der Hollerstraße. Da wird es spannend, wie die Straßenverkehrsbehörde darauf reagiert. Wenn sie nach Recht und Gesetz, alsorechtstaatlich handelt, wird sie kein Zeichen 240 StVO anordnen. Ansonsten wird das Verwltungsgericht Nachhilfe erteilen müssen.
Es bleibt zu hoffen, dass rechtmäßige Zustände nicht im Straßenkampf Straßenzug für Straßenzug mit Widersprüchen, Anträgen auf Neubescheidungen oder gar Klagen herbeigeführt werden müssen. Das ist ein aufwendiges Vorgehen, welches infolge von Fehlinformationen und wegen populärer Irrtümer Anfeindungen zur Folge hat.

Rechtstaatliches Verwaltungshandeln setzt voraus dass die Verwaltung sich an das Recht hält. Dieser Beitrag zeigt auf, dass die Kommunal- (StVBen) und Landesverwaltung (Polizei) schwere Defizite aufweisen, wenn es um Radverkehr geht. Vehicular cyclists leiden unter dem vergifteten Verkehrsklima sowie der Rechtsunsicherheit wegen der vielen Nichtakte (Altbestand von Z. 237, 241 oder 240 StVO aus der Zeit vor 1998 ohne Anordnung), nichtigen Anordnungen (wegen schwerer Ermessensfehler, die für den Laien erkennbar sind) und der Willkür.
Außer bei gemeinsamen Fuss- und Radwegen wird keinem anderen Radfahrenden etwas genommen, wenn eine Benutzungspflicht fällt. Bestandsradwege werden Angebotsradwege. Viele bestehende Benutzungspflichten nehmen allerdings vehicular cyclists Komfort und Verkehrs- und Rechtssicherheit. Außerdem sind die vielen willkürlich gestreuten Radwegebenutzungspflichten Ausdruck eines Verfalls des Rechtsstaates. In Zeiten einer Diskussion über negative Entwicklungen in anderen EU-Staaten ist es umso wichtiger, dass wir vor der Haustür kehren. Wer sich wünscht, dass Radfahrende Radwege benutzen, muss sich für die Schaffung von Radverkehrsanlagen nach Stand der Technik einsetzen, komfortable und sichere Radwege.


Nachtrag 22. September 2023: In einer eMail verwies ein Leser auf einen Artikel, eine Medienmitteilung der UdV, nach deren Untersuchung die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht die Sicherheit nicht verbessere. Der Fehlschluss dürfte sein, dass jene rund 7 % vor allem männlicher Radfahrender, die dann auf der Fahrbahn fahren, ebenso nicht sicher wären. Das ist die falsche Deutung. Die Radwegebenutzungspflicht-Aufhebung hat keine positiven Effekte, weil rund 93 % der Radfahrenden weiterhin den Angebotsradweg nutzen. Dass weiterhin die meisten Radfahrenden den Radweg nutzen, wissen wir aus einer Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen. Das Sicherheitsempfinden durch Separation oder schlicht Unkenntnis der Regel und ihrer Hintergründe führt dazu, dass die Mehrheit unkritisch Radwege nutzt.
Dass im Einzelfall die Sicherheit auf einer Radverkehrsanlage separiert höher sein kann, bestreite ich nicht. Aber das muss die Straßenverkehrsbehörde in einem Gutachten nachweisen. Das kann im extremen Ausnahmefall ogar auf einem 1,2 m schmalen Hochbordradweg neben einer Fahrbahn mit mehr als 60.000 Kfz/d sein, wie es der Münchner Fall von 2013 vor dem Bundesverwaltungsgericht war. Entscheidend ist: "Die Aufhebung der Benutzungspflicht wirkt sich meist weder positiv noch negativ auf die Sicherheit aus." (UdV) Radwegebenutzungspflichten dürfen aber nur dort angeordnet werden, wo es eine über das normale Maß hinausgehende Gefahrenlage auf der Fahrbahn im Mischverkehr gibt. Es muss sichlicht gefährlicher sein, auf der Fahrbnahn zu fahren, als den Radweg zu benutzen. Dabei dabei übrigens Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht als  Gefahrenlage betrachtet werden, sondern muss geahndet werden. Verfassungsrechtlich darf nämlich der Nichtstörer - hier ein vehicular cyclist - nicht benachteiligt werden, sondern die Störer müssen verfolgt werden. Deswegen sind Maßnahmen etwa gegen das gefährdend enge Überholen geboten. Es geht im obigen Blogbeitrag auch um den Punkt, dass eben nicht Radfahrende willkürlich auf die Radwege gezwungen werden dürfen. Bedauerlicherweise haben weder der Landrat noch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Rendsburg bis heute ihre Hausaufgabe mit Abgabetermin 30. September 1998 erledigt. - übrigens hatte ich nicht nur die Medieninformation, sondern die gesamte Studie gelesen.

Ein weiterer Kritikpunkt war ein Satz: "Ein Sozialdarwinismus ist im Verkehrsrecht also nicht gegeben, sondern eher eine christlich-jüdische Tradition." Dieser Satz zielt darauf ab, dass die abendländische Rechtstradition die Schwächeren vor den Stärkeren schützt. Der Verordnungsgeber macht in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 1 StVO auch sehr deutlich, dass er das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aller Verkehrsteilnehmenden höher wertet als das Mobilitätsrecht Es gibt jedoch eine sozialdarwinistische Auslegung des Rechts, etwa durch Polizeibeamtys, welche in bloßer Existenz Radfahrender Verkehrsbehinderungen sehen. Denn die sozialdarwinistische Interpretation überbetont einseitig Rücksichtsnahme auf den Stärkeren. Der Schwächere solle kuschen. Diese Hierarchie mit dem Automobil an der Spitze gibt es aber nicht. Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat Vorrang vor der Leichtigkeit des Verkehrsflusses. Und ja, das kann auch mal das Ausbremsen von Radverkehr nötig machen, wenn etwa Fussverkehr ansonsten gefährdet würde. Ein Beispiel ist etwa die Ausnahmeregelung für Bushaltestellen auf beengtem Raum nach ERA d. FGSV. Die funktioniert nur bei Angebotsradwegen. Da wird die Haltestelle als Gehweg gestaltet, der Angebotsradweg wird unterbrochen. Damit Radverkehr weiterfahren kann, wird Zeichen 239 "Gehweg" mit Zusatzzeichen 1022-10 StVO "Radverkehr frei" im Haltestellenbereich angeordnet. Dann ist auf dem kurzen Stück der Haltestelle Nachrangigkeit gegeben und Schrittgeschwindigkeit geboten. In Rendsbur haben übrigens irgendwelche, die das angeblich beruflich machen, solche Haltestellunggestaltung in der Eckernförder Straße und Am Grünen Kranz vorgenommen, damit den benutzungspflichtigen Radweg (Z. 241 StVO) unterbrochen und unstetig gemacht. Auf Verkehrszeichenkombinationen wurde auch noch verzichtet, so dass strenggenommen Schieben geboten ist. Würden andere zu Fuss Gehende oder Wartende behindert, muss nach § 25 II StVO das Fahrzeug auf der Fahrbahn geschoben werden. Warum als nicht gleich dort fahren?

Noch mal zu Studie der UdV zur Radwegebenutzungspflicht zurück. Für die Radverkehrsförderung benötigen wir Radverkehrsanlagen, denn die meisten Radfahrenden wollen separiert werden. Für die Verkehrssicherheit bringen Radverkehrsanlagen selten einen Vorteil. Aber sie müssen sicher gestaltet werden, weil die Radfahrenden sie nutzen wollen. Und Sicherheit erfordert stetig  sichere zumutbare Benutzbarkeit, Mindeststandards.
Genau deshalb sind übrigens die Pläne der Stadt Rendsburg so verwerflich, nur den Untergrund der Hochbordradwege im Bestand mit Grant sanieren zu wollen. Das senkt zwar Alleinfallrisiken durch Wurzelaufbruch, erhöht aber das Sturzrisiko bei Gefahrenbremsung. Und die Gefahren werden eben nicht beseitigt, die radwegetypischen Unfallrisiken wie schlechte Sichtbeziehungen an Knotenpunkten oder dooring zone.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 22. September 2023 um 12:15 Uhr
 
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