Rechtsfragen

Hier versuchen wir, Fragen, die uns im täglichen Miteinander mit dem Fahrrad auf den Straßen in Rendsburg und Umgebung wiederholt gestellt wurden, zu beantworten. Wir versuchen die Hinweise, die wir geben, durch fundierte Quellen zu belegen. Diese Hinweise können aber bei Streitfällen keine juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen.

Sollten Sie hierzu Anmerkungen oder Kommentare abgeben wollen, senden Sie uns bitte eine Mail an  Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Bodo Schnoor (BS)



Nebeneinanderfahren Drucken E-Mail

Im Auto dürfen selbstverständlich zwei Personen nebeneinandersitzen. Warum sollten also nicht zwei Radfahrende nebeneinanderfahren dürfen? Unter gewissen Umständen dürfen sie es auch. In Fahrradstraßen wie der Moltkestraße in Rendsburg dürfen Radfahrende generell nebeneinanderfahren. In Fahrradstraßen sind die Fahrbahnen allerdings auch reine Radwege, auf denen durch Zusatzzeichen andere Verkehrsarten geduldet werden können. Auch für mindestens 16 Fahrräder als geschlossener Verband gilt eine besondere Regel (§ 27 I 2 StVO).

§ 2 (4) StVO Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

So lautet die Vorschrift der Straßenverkehrsordnung. Aber ab wann behindert das Nebeneinanderfahren?
Ein Überholen durch schnellere Fahrzeuge darf nicht behindert werden, vorausgesetzt es besteht kein Überholverbot. Allerdings ist ein regelgerechtes Überholen der Maßstab.
Ein Radfahrender hat Anspruch auf einen Sicherheitsraum nach Rechts sowie nach Links. Dabei ist auch noch zu beachten, daß der Radfahrende selbst 60 bis 80 cm breit ist. Zum Fahrbahnrand sollen Radfahrende 0,5 bis 1 m Sicherheitsabstand wahren, zu parkenden Autos wegen der Dooring-Gefahr sogar 0,75 bis 1,5 m. Dooring heißt das unvermittelte Öffnen einer Autotür, so daß der Radfahrende hineinfährt, weil der Autoinsasse seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.
Nach regelmäßiger Rechtsprechung müssen Kraftfahrzeuge zu einspurigen Fahrzeugen, darunter fallen Fahrräder, mindestens 1,5 m Seitenabstand wahren. Bei höherer Geschwindigkeitsdifferenz z.B. auf einer Landstraße ist sogar ein größerer Seitenabstand notwendig.
Mit allen Sicherheitsräumen und der eigenen Brete kann ein Radfahrender im Regelfall eine ganze Spur für sich beanspruchen. Denn der beanspruchbare Raum ist rund 3 m breit. Zum Überholen eines Radfahrenden ist es also im Regelfall notwendig, auf die Spur des Gegenverkehrs zu wechseln. Nur sehr breite Spuren auf einer Fahrbahn erlauben ein Überholen in der Spur.
Wenn also zwei Radfahrende in einer Spur nebeneinanderfahren, nach Links genügend Raum für das Überholen bleibt, behindern die beiden Radfahrenden niemanden.

Angemerkt werden soll noch, daß das Überholen auch ermöglicht werden muß.

§ 5 (6) StVO [...] Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

Das ist natürlich im dichten innerörtlichen Verkehr unzumutbar, da ein Wiedereinordnen und Weiterfahren unmöglich ist. Aber außerorts ist diese Regel anzuwenden.

Quellen, weiterführende Literatur und Hinweise

- Straßenverkehrsordnung (StVO)

- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)

- Plausch beim Radfahren? im ZEIT Blog Velophil

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 05. Februar 2014 um 21:11 Uhr
 
Rechts vorbei? Drucken E-Mail

An der Ampel steht das Auto. Ein Radfahrender drängt sicht rechts daran vorbei. Darf er das? Ja, er darf es tun, wenn ausreichend Platz vorhanden ist.

§ 5 (8) StVO
Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Aber was ist ausreichender Raum? Die Pflicht, einen Schutzbereich zum Fahrbahnrand hin zu wahren, sollte nicht unterschätzt werden, ebenso nicht die antriebsbedingte eigene Schwankung. Natürlich darf der wartende PKW nicht angestoßen werden. Es besteht auch die Gefahr des Doorings, also daß die Beifahrertür unachtsam geöffnet wird.
Eine weitere Gefahr sind Rechtsabiegewillige. Der Rad Fahrende kann durch das erlaubte Manöver in den toten Winkel geraten.

Wegen der Gefahren ist es empfehlenswert, dieses Vorrecht nur mit Bedacht in Anspruch zu nehmen.

Literatur:

- § 5 StVO

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 10. März 2014 um 22:23 Uhr
 
Ausstattung Drucken E-Mail

Achtung: Änderungen zum 1. Juni 2017 sind noch nicht eingepflegt.

Wer im öffentlichen Verkehrsraum mit dem Fahrrad unterwegs ist, muß dieses Fahrrad nach StVZO ausstatten. "StVZO" ist die Abkürzung für die Straßenverkehrszulassungsordnung. Seit dem Jahr 2013 ist auch Akkubeleuchtung für alle Fahrradtypen zugelassen. Wichtig ist, daß jedes Beleuchtungselement ein Prüfzeichen tragen muß (s. Abb.).
In § 64a StVZO wird die "helltönende Glocke" eingefordert. "Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben", heißt es in § 65 StVZO. Bezüglich der sogenannten Fixies ist noch nicht geklärt, ob eine Vorderradbremse ausreicht. Der § 67 StVZO widmet sich den aktiven und passiven Beleuchtungselementen am Fahrrad.
Natürlich reicht es nicht aus, daß die Sicherheitselemente nur montiert sind. Sie müssen ihrer Funktion nachkommen. Für den Zustand des Fahrrades ist der Fahrer verantwortlich. Ein Rahmenbruch oder vor allem ein Bruch des Lenkers können einen tödlichen Unfall zur Folge haben.

alt

Quelle der Abbildung ist der ADFC Bundesverband

Weitergehende Literatur


- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 17. Juli 2017 um 20:16 Uhr
 
Gleichberechtigtes Fahrzeug Drucken E-Mail

Gerne wird das Fahrrad als Spielgerät für Freizeitaktivitäten betrachtet. Doch tagtäglich erledigen Menschen ihre Alltagsfahrten mit dem Fahrrad, sie fahren damit zur Arbeit oder zum Einkauf. Unabhängig von der Nutzung handelt es sich beim Fahrrad um ein Fahrzeug. Das Fahrzeug Fahrrad ist dabei sogar den Kraftfahrzeugen rechtlich gleichgestellt.  Daß es sich bei Fahrrädern um Fahrzeuge handelt, wurde im multilateralen Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr 1968 festgelegt. In der Straßenverkehrsordnung findet dieses in § 2 Niederschlag. Der § 2 StVO ist "Straßenbenutzung durch Fahrzeuge" überschrieben. Straße ist die Gesamtheit aus Fahrbahn und Sonderwegen. Sonderwege sind z.B. Fußwege oder auch Radwege. Die Regelungen zur Ausstattung eines Fahrrades in der Straßenverkehrszulassungsordnung fallen in den Abschnitt "Fahrzeuge".

Weitergehende Literatur

- Straßenverkehrsordnung (StVO)

- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 10. März 2014 um 22:25 Uhr
 
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