Rechtsfragen

Hier versuchen wir, Fragen, die uns im täglichen Miteinander mit dem Fahrrad auf den Straßen in Rendsburg und Umgebung wiederholt gestellt wurden, zu beantworten. Wir versuchen die Hinweise, die wir geben, durch fundierte Quellen zu belegen. Diese Hinweise können aber bei Streitfällen keine juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen.

Sollten Sie hierzu Anmerkungen oder Kommentare abgeben wollen, senden Sie uns bitte eine Mail an  Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Bodo Schnoor (BS)



Ausstattung Drucken E-Mail

Achtung: Änderungen zum 1. Juni 2017 sind noch nicht eingepflegt.

Wer im öffentlichen Verkehrsraum mit dem Fahrrad unterwegs ist, muß dieses Fahrrad nach StVZO ausstatten. "StVZO" ist die Abkürzung für die Straßenverkehrszulassungsordnung. Seit dem Jahr 2013 ist auch Akkubeleuchtung für alle Fahrradtypen zugelassen. Wichtig ist, daß jedes Beleuchtungselement ein Prüfzeichen tragen muß (s. Abb.).
In § 64a StVZO wird die "helltönende Glocke" eingefordert. "Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben", heißt es in § 65 StVZO. Bezüglich der sogenannten Fixies ist noch nicht geklärt, ob eine Vorderradbremse ausreicht. Der § 67 StVZO widmet sich den aktiven und passiven Beleuchtungselementen am Fahrrad.
Natürlich reicht es nicht aus, daß die Sicherheitselemente nur montiert sind. Sie müssen ihrer Funktion nachkommen. Für den Zustand des Fahrrades ist der Fahrer verantwortlich. Ein Rahmenbruch oder vor allem ein Bruch des Lenkers können einen tödlichen Unfall zur Folge haben.

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Quelle der Abbildung ist der ADFC Bundesverband

Weitergehende Literatur


- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 17. Juli 2017 um 20:16 Uhr
 
Gleichberechtigtes Fahrzeug Drucken E-Mail

Gerne wird das Fahrrad als Spielgerät für Freizeitaktivitäten betrachtet. Doch tagtäglich erledigen Menschen ihre Alltagsfahrten mit dem Fahrrad, sie fahren damit zur Arbeit oder zum Einkauf. Unabhängig von der Nutzung handelt es sich beim Fahrrad um ein Fahrzeug. Das Fahrzeug Fahrrad ist dabei sogar den Kraftfahrzeugen rechtlich gleichgestellt.  Daß es sich bei Fahrrädern um Fahrzeuge handelt, wurde im multilateralen Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr 1968 festgelegt. In der Straßenverkehrsordnung findet dieses in § 2 Niederschlag. Der § 2 StVO ist "Straßenbenutzung durch Fahrzeuge" überschrieben. Straße ist die Gesamtheit aus Fahrbahn und Sonderwegen. Sonderwege sind z.B. Fußwege oder auch Radwege. Die Regelungen zur Ausstattung eines Fahrrades in der Straßenverkehrszulassungsordnung fallen in den Abschnitt "Fahrzeuge".

Weitergehende Literatur

- Straßenverkehrsordnung (StVO)

- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 10. März 2014 um 22:25 Uhr
 
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