Ampeln in der Hollerstraße in Büdelsdorf Drucken
Geschrieben von: TF   
Mittwoch, den 15. März 2023 um 10:40 Uhr

Beiträge im Blog geben die Meinung des Autors wieder, nicht zwingend die Meinung der Ortsgruppe oder des ADFC.Hier berichtet der Verkehrsrechtliche Sprecher unserer Ortsgruppe über seinen Blick auf eine Verkehrssituation in Büdelsdorf.

Knotenpunkt = Kreuzung,
Lichtsignalanlage (LSA) = Ampel,
Straße = Gesamtheit aller Straßenteile,
Fahbahn = für den allgemeinen Fahrverkehr bestimmter Straßenteil, im Volksmund "Straße" genannt.

Es gab einst den Umbau von einigen Knotenpunkten in Büdelsdorf im Verlauf der Ortsdurchfahrt der B 203. Das ist schon einige Jahre her. Ein Büdelsdorfer Alltagsradfahrender musste feststellen, dass eine Sensorik einer Ampel nicht auf ihn reagierte. Das war die Induktionsschleife der LSA in der westlichen Hollerstraße. In der westlichen Hollerstraße gab es damals, vor der Sanierung noch alte Hochbordradwege als Angebotsradwege. Dass das die Unterschiede zwischen Angebotsradweg nach § 2 IV 3 StVO und nach § 2 IV 2 StVO benutzungspflichtigem Radweg sowie die Voraussetzungen zur Anordnung von Benutzungspflichten sich bis heute, ein Vierteljahrhundert nach der betreffenden StVO-Novelle nicht in den Amtsstuben im Raum Rendsburg herumgesprochen hat, ist ein anderes trauriges Thema, welches leider weiterhin Opfer radwegetypischer Unfälle fordert. Zum groben Einlesen ist dieser Artikel der Stiftung Warentest in ihrem Verbrauchermagazin test von 2013 empfehlenswert. Fakt ist, in der westlichen Hollerstraße gab es keine Blauen Lollies, also auch keine Benutzungspflicht, sondern Angebotsradwege. Die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn war folglich schon vor der Sanierung der Regelfall. Darann ändert auch nichts, dass bei einem Vororttermin ein älterer Mitarbeiter der Kreisverwaltung ernsthaft noch behauptete, die Radwege müssten benutzt werden, weil sie baulich vorhanden seien. Das galt 1934 bzw. 1972 bis 1998, aber schon seit 1. Oktober 1998 nicht mehr. Außerdem gib es das Recht zum Direkten Linksabbiegen nnach § 9 StVO. Angesichts der Tatsache, dass Direktes Linksabbiegen im Regelfall sicherer als das Indirekte Linksabbiegen ist, ist es auch empfehlenswert, sich "wie ein Auto" einzuordnen. Da die eine Ampel am Knotenpunkt eingespart worden war, wäre beim Ausbiegen aus der westlichen Hollerstraße beim Indirekten Linksabbiegen trotz T-Kreuzungssituation die Querung zweier Amppelphasen nötig. Zuerst müsste die Einmündung der westlichen Hollerstraße in die OD der B 203 gequert werden, dann die B 203. Das sind mehr Konfliktpunkte, das Unfallrisiko Indirekt Linksabbiegender wird also noch unnötig erhöht.
Der aufgeklärte Alltagsradfahrende wollte also aus der westlichen Hollerstraße kommend direkt linksabbiegen. Doch das grüne Lichtsignal kam nicht. Die Induktionsschleife der LSA war zu grob eingestellt. Auch in der Vorwerkallee und in der Ahlmannallee tat dieses Phänomen auf. Auch Motorroller-Nutzer beklagten das Problem. Die Ampel wa im Sinne der Rechtspechung defekt. Es muss mehrere Durchläufe gewartet werden, um sich dann vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineinzutasten.
Der betroffene Büdelsdorfer versuchte adie Verwaltungen auf das Problem hinzuweisen. Da es keine Reaktion gab, ging er in Widerspruch gegen die ihn belastende Allgemeinverfügung Dauerrot. Bei jedem Phasenwechsel einer Lichtsignalanlage wird die Anfechtungsfrist verlängert. Es handelt sich u Verkehrszeichen; nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kommunizieren Verkehrszeichen Allgemeinverfügungen. Daher können Verkehrszeichen wie Allgemeinverfügungen angefochten werden (Widerspruch), das Mittel der Verpflichtung zur Überprüfung (Anrag auf Neubescheidung) steht zur Verfügung, nach § 44 VwVfG nichtige Anordnungen oder Nichtakte können vorliegen.
Der Widerspruch wurde seitens des Kreises nicht binnen drei Monaten beschieden. Der betroffene Verkehrsteilnehmer bohrte nach, war geduldig. Dann nahm er sich einen Anwalt aus Kiel, der zu Lebzeiten als Spezialist für verkehrsrechtliche Anordnungen galt. Es kam zur Verhandlung mit Vororttermin. Die Straßenverkehrsbehörde des Kreises hatte inzwischen mit "Stummelradwegebenutzungspflicht" für neue Verhältnisse gesorgt. Das betrifft zwar das Direkte Linksabbiegen nicht. Aber es ging in die nächste Runde. Vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter des Kreises plötzlich, der Kläger habe Recht. Es gab in der Folge also einen Beschluß des Verwaltungsgerichtes. Das dürfte ungefähr 2018 gewesen sein.
Gefolgt ist dem bis heute nichts. 2021 hakte der geduldige Betroffene Verkehrsteilnehmer beim Kreis nach, warum der Beschluss des Verwaltungsgerichtes nicht umgesetzt werde. Es liege an der Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr (LBV SH) wegen der LSA einer klassifizierten Straße, Bundesstraße. Eine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde des Kreises war hinausgegangen.

Erst neulich stand ich, der Autor dieses Beitrags, an dieser Ampel, um nach Büdelsdorf hineinzufahren. Nach mehreren Durchläufen der Ampel bat die Autofahrende hinter mir, vorfahren zu dürfen, da sah ich den Rückstau, den die diskriminierende Induktionsschleife verursacht hatte.  ich hatte nicht damit gerechnet, dass der rechtswidrige Zustand nach der Sanierung der westlichen Hollerstraße noch bestand. Bis dahin waren eigentlich auch immer Automobile vor mir auf der Induktionsschleife. Das war das erste mal seit der Sanierung, dass ich zuerst allein dort stand.
Dieses Ereignis war für mich Anlaß mal beim damaligen Kläger anzufragen, ob der rechtswidrige Zustand denn immer noch nicht beseitigt sei. Dieser wandte sich daraufhin an einen Ansprechpartner beim LBV SH. Die unwirsche Antwort einer anderen Stelle des LBV SH liegt mir in Kopie vor. Nach meinem Empfinden zeigte sie eine deutliche Unverschämtheit gegenüber dem geduldigen erfolgreichen Kläger. Dieser könnte eigentlich auch beim Verwaltungsgericht die Vollstreckung beantragen. Dann bekommt der LBV SH nur noch einen Kostenbescheid.
Für mich liest die Anwort aus der Niederlassung Lübeck des LBV SH sich so, als sei der Radverkehr nach Ansicht des Autors kein Verkehr. Die Leichtigkeit des Verkehrsflusses wird als Argument für Verzögerungen angeführt. Ob die anderen Verkehrsteilnehmer hinter mir ihr vor wenigen Tagen als Leichtigkeit des Verkehrsflusses empfanden?
Würden bei der Planung und Bau von Verkehrsinfrastruktur Richtlinien und Regelwerke beachtet werden, würde sich mal jemand von den Verantwortlichen ernsthaft mit Verkehrsrecht und Verkehrsverwaltungsrecht beschäftigen, bräzuchten wir keine Diskussionen über solch einen Neumurks. Solange aber Entscheider nur Kfz-Verkehr für Verkehr halten, wird sich nichts ändern. Es gibt Richtlinien wie die RILSA für Lichtsignalanlagen, außerdem das Regelwerk ERA. Diese geben an, was zu tun ist. Wenn aber in der provinziellen Amtsstube die Leichtigkeit des Kfz-Verkehrsflusses wie von 1934 bis 1997 oberstes Ziel ist, wird sich nichts ändern. Deswegen gibt es keine Infrastruktur nach Stand der Technik im Verkehrsraum im Raum Rendsburg. Und unktritische, unkundige Radfahrende verdrücken sich auf Gehwege, gefährden sich und Andere, damit der deutsche Kraftfahrer ungehindert von Radfahrern rasen kann. Das Beispiel dieser Ampel zeigt aber, dass dieses eindimensional moorfixierte Weltbild in den Amtsstuben zur Verkehrsbehinderung führt, zur Behinderung des Radverkehrs sowie des Kfz-Verkehrs.

Aktuell hoffe ich, dass der LBV SH die Maßnahmen soweit hinauszögert, bis die neuen Richtlinien und Regelwerke der FGSV erscheinen. Dann werden wir einfordern, dass diese erfüllt werden. Denn diese bilden dann den Stand der Technik ab. Dann kann er auf diese festgenagelt werden.
Alle 2 Jahre sind "allumfassende Verkehrsschauen" vorgeschrieben, auf verkehrsbedeutenden Straßen sogar jährlich. Dabei sollen nicht nur Sicherheitsfragen erörtert werden, sondern auch Anpassungserfordernisse an aktuelles Verkehrsrecht erkannt werden. Es gibt also keinen Bestandsschutz für veraltete Regelungen. Das würde allerdings Kenntnisse und Befähingungen bei allen Beteiligten voraussetzen, etwa sich auch mal in Menschen mit Behinderung hineinzudenken oder mit dem Fahrrad die Strecke abzufahren, oder auch Kenntnisse im Verkehrsrecht wären erforderlich. Dann würden Inkonsitenzen bei Beschilderungen, unlogische Wegeführungen, abrupte Enden und fehlende Stetigkeiten erkannt werden. Leider dominiert im Raum Rendsburg die automobil-zentrische Weltsicht.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 16. März 2023 um 12:48 Uhr