Kritik an Radwegesanierung in Rendsburg Drucken
Geschrieben von: TF   
Donnerstag, den 22. Juni 2023 um 20:21 Uhr

Beiträge im Blog geben nicht zwingend die  Meinung der Ortsgruppe oder des ADFC im allgemeinen wieder.

Zeitungsartikel: "Stadt Rendsburg erneuert Radwege für 300.000 Euro – und erntet Kritik vom ADFC", LZ/shz, online.

Wir müssen zwischen den eigenständig geführten Radwegen und den zu Straßen gehörigen Radverkehrsanlagen unterscheiden. In der Bundesrepublik Deutschlandgibt es Standards für Radwege. Lesenswert sind dazu die VwV-StVO zu § 2, die unterschiedlichen Richtlinien wie die RASt, aber auch die Regelwerke wie die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der FGSV. Die enthalten z.B. Mindestbreiten, aber auch Hinweise zur Oberflächenbeschaffenheit. Denn ein Radweg muss auch für Radfahrende sicher befahrbar sein, egal onb mit dem Fatbike oder Rennrad. Und wir wissen, dass etwa der Grant schon bei angepasster Geschwindigkkeit bei Gefahrenbremsung zum Sturz führen kann. Verkehrsflächen müssen so beschaffen sein, dass sie bestimmungsgemäß sicher nutzbar sind. Und wer den Radverkehr fördern will, sollte auch höhere Geschwindigkeuiten ermöglichen. Fahrbahnen der Straßen werden selbstverständlich so gebaut, dass der Verkehrsfluss nicht unnötig beeinträchtigt wird. Das setzt natürlich voraus, dass erkannt wird, dass Radverkehr Teil des Verkehrs ist. Radverkehr ist sogar fließender Fahrzeugverkehr.
Beim eigenständigf geführten Radweg kann noch über den Belag diskutiert werden. Bei vorrangiger Freizeitnutzung ist eine geeignete wasserbindende Decke kein Problem. Wird eine Strecke aber stark von Alltagsradverkehr genutzt, müssen zum Einem Fuss- und Radverkehr entflochten, zum Zweiten alltagstauglicher UIntergrund geschaffen werden. Und nach den Erkenntnissen aus aller Welt ist es dann auch erforderlich, dem Fussverkehr eine Befestigung des Untergrunds zu bieten. Denn ansonsten weicht er bei ungünstigen Bedingungen auf den Radweg aus.
Dann gibt es die unzumutbaren Hochbordradwege der Straßen in Rendsburg. Was Zumutbarkeit ausmacht, ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 beschrieben. Unter Randnummer 13 wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der FGSV verwiesen. In Rendsburg werden sogar willkürlich Benutzungspflichten an dafür ungeeigneten Straßenteilen angeordnet. "Voraussetzung für die Anordnung ist, daß [...] die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, BEFESTIGT und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist" (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2 Rnn. 15-17).
Die Hervorhebung von "befestigt" erfolgte durch mich. Wirr haben aber in Rendsburg an unzumutbaren Hochbordradwegen solchen Grant. Ein Beispiel wäre vor der Sparkasse in der Flensburger Straße zu finden. Selbst wenn die rechtswidrig angeordneten Blauen Lollies verschwänden, wäre der dann Angebotsradweg (vgl. § 2 IV 3 StVO) auch wegen des Unztergrunds eigentlich zu gefährlich. Nach Alleinunfall mit Sturz kann auch für Angebotsradwege die Frage nach der Verkehrssicherung gestellt werden.
Übrigens begann der Irrsinn mit dem Grant auf zu Straßen gehörigen Radwegen schon vor Jahren. Das sollte aus Fairness gegenüber der Bürgermeisterin betont werden. Das Konzept Radverkehr, Verkehrssicherheit und Verkehrsflächenqwqualität scheinzt in der Stadtverwaltung schlicht unbekannt, oder wird ignoriert. Das gibtt es anderen Kommunen aber auch. So hat die Stadt Büdelsdorf gerade einen neuien "gemeinsamen Fuss- und Radweg" gebaut, 2 m schmal und und mit wasserbindender Decke. Der Landrat als Straßenverkehrsbehörde für Büdelsdorf hat grob rechtswidrig ein Zeichen 240 StVO, also eine Benutzungspflicht für den gemeinsamen Fuss- und Radweg der Hollerstraße (am Ärztehaus) angeordnet. Pikantes Detail ist, dass es sich um einen Abschnitt der Veloroute von Borgstedt handeln soll. Für gemeinsame Führung von Rad- und Fussverkehr gibt es Ausschlussgründe, darunter die Netzbedeutung für den Radverkehr oder ein hohes Aufkommen gebrechlöicher Personen (ERA d. FGSV). Außerhalb Jevenstedts kann im aum Rendsburg offensichtlich niemand Radverkehr.
Und, wenn mir die sehr persönliche Anmerkung erlaubt ist, ich möchte nicht mit Fussverkehr auf eine Fläche gefercht werden. Und als zu Fuss Gehender möchte ich nicht auf schmaler Fläche von Radfahrenden eng überholt werden. Wenn die dann noch wegen des schlechten Unterhgrunds neben mir stürzen, droht auch mir Verletzung. Die wenigen tödlichen Unfälle, bei denen adfahrende als Verursacher geführt waren, tragffen andere Radfahrende oder zu Fuss Gehende. Wenn wir mit 90 noch glücklich unsere Erledigungen mitr Rollator selbständig regeln können, wollen wir nicht vom Gehwegradler gefährdet werden.
Wer keine ve4rnünftigen Radverkehrsanlagen hat, MUSS den Radverkehr auf der Fahrbahn führen. Das ist kein Trost f+ür die eigenstänbdig geführten Radwege, welche einen idyllischen Charakter auch in der Alltagsmobilität bieten. Aber zumindest hätten Radfahrende dann die Wahl, ob sie zügig und sicher "mitten auf der Straße" fahren, oder den Angebotsradweg mit seionen Unfallrisiken und angepasster Geschwindigklkeit nutzen. Die Stadt Rendsburg hatte 1997 vom Verordnungsgeber weine Hausaufgabe erhalten. Abgabetermin war der 30. September 1998. Erledigt hat sie diese Hausaufgabe bis heute nicht. Diese Verweigerung ihrer Arbeit erfolgt auf Kosten der Verkehrssicherheit und des Komforts Radfahrender. Vorgeschrieben sind übrigens alumfassende Verkehrsschauen alle 2 Jahre (VwV-StVO zu § 45 StVO), in denen Anpassungen an rechtliche Erfordernisse oder veränderte Situationen erfolgen sollen. Bei Radwegebenutzungspflichten soll auch anlassbezogen geprüft werden. Ein möglicher Anlass ist z.B jeder radwegetypische Unfall, also auch der Sturz auf Grant auf dem Hochbordradweg mit Zeichen 241 StVO. Das setzt aber Kenntnis von radwegetypischen Risiken voraus. "Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl. Nummer IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 56", heißt es unter Randnummer 29 der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4. Der Zustand eines solchen Radweges ist eben wegen des miesen Untergrunds nicht zweckmäßig. Achtung: das betrifft jetzt nur die zu Straßen gehörigen Radverkehrsanlagen, also die "Bürgersteigradwege" (Hochbordradwege). Radfahrstreifen haben wir ja leider nicht.