Gibt es Regeländerungen zum 1. Januar 2017? Drucken
Geschrieben von: TF   
Montag, den 26. Dezember 2016 um 11:15 Uhr

(TF) Ja, die gibt es. Aber auch schon zum 14. Dezember gab es kleine Änderungen in der Straßenverkehrsordnung.

Begleitung von Kindern erleichtert

Lange mußten Eltern oder andere Begleiter entscheiden, ob sie die Straßenverkehrsordnung einhalten oder ihrer Aufsichtspflicht nachkommen wollen. Kinder bis zum 8. Lebensjahr mußten auf dem Gehweg fahren, bis zum 10. Lebensjahr durften sie es. Seit dem 14. Dezember 2016 dürfen Kinder auch separierte Radwege benutzen.Auch erlaubt wurde die gefährliche Gehwegbenutzung durch die Begleitperson. In § 2 V StVO heißt es nun:

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Ampeln - welches Lichtzeichen gilt?

Radverkehr ist Fahrzeugverkehr und hat deutlich bessere Räumzeiten als Fußverkehr. Deshalb gibt es Fahrradampeln. Bis zum 31. Dezember 2016 gilt eine mehrmals verlängerte Übergangslösung, die den Kommunen das Nachrüsten von Ampeln ermöglichen sollte. Bis zum Ende müssen Radfahrende auf Radverkehrsanlagen, deren Furt an die Fußgängerfurt grenzt, die Lichtzeichen für den Fußverkehr beachten, wenn keine Fahrradampel vorhanden ist. Die Fußgängerampeln sind häufig besonders früh und lange rot. Auch gibt es kein vor einenen Wechsel warnenedes Orange.
Ab dem 1. Januar 2017 gilt für Radfahrende, wenn keine Fahrradampel oder Streuscheibe mit Fahrradpiktogramm vorhanden ist, die Fahrbahnampel. Das ist die Ampel, an die sich auch der Autoverkehr halten sollte.
In § 37 II 6 StVO heißt es:

Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

Neue Regeln für Ebikes

Während der Volksmund einfach von Ebikes spricht, wird rechtlich deutlich differenziert. Das beliebteste "Ebike" mit Tretunterstützung bis 25 km/h wird Pedelec genannt und gilt als Fahrrad. Kleinkrafträder dagegen sind S-Pedelecs, die eine Tretunterstützung bis 45 km/h haben, ebenso Ebikes, deren Motor bis 25 km/h ohne Treten vorantreibt. Faustregel: Versicherungspflichtige "Ebikes" sind Kleinkrafträder wie Mororroller oder Mofas auch.
Auf Radwegen haben auch elektrisch angetriebene Kleinkrafträder nichts zu suchen.Für Mofas allerdings gibt es schon ein Zusatzzeichen, mit welchem geeignete Radwege zur Benutzung freigegeben werden können. Außerorts dürfen Mofas den Radweg benutzen. Ab dem 1. Januar 2017 haben die Kommunen die Möglichkeit, geeignete Radwege für die Ebikes ohne Tretunterstützung freizugeben. S-Pedelecs müssen weiterhin zwingend auf der "Straße" fahren.
Geignete Radwege sind deutlich breiter als der Mindeststandard. In der Region Rendsburg erfüllen nur die Radwege der Brückenstraße in Büdelsdorf annähernd den Stand der Technik für Radverhrsanlagen. Daher wird der Wirtschaftsraum Rendsburg von dieser Neuregelung nicht betroffen sein.

Regeln für Fahrradanhänger

In Arbeit und noch nicht gültig ist eine Neuerung für Fahrradanhänger. Bisher mußten die Regeln für Fahrradanhänger aus der Straßenverkehrszulassungsordnung hergeleitet werden. Deshalb soll nun ein eigener § 67a StVZO die Ausstattung von Fahrradanhängern regeln. Für flache Fahrradanhänger ist auch weiterhin keine aktive Beleuchtung notwendig, wenn sie das Rücklicht des ziehenden Fahrrades weniger als 50% verdecken.

Leseempfehlungen:
- Mitteilung des ADFC Bundesverbandes.
- Straßenverkehrsordnung.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 16. Dezember 2017 um 23:17 Uhr