Neues aus der Unfallforschung |
Geschrieben von: Torben Frank |
Donnerstag, den 01. August 2013 um 14:39 Uhr |
(TF) Hauptunfallursache für Radfahrende
bleiben weiterhin unaufmerksam abbiegende Kraftfahrzeugführer. Und genau
deswegen müssen seit 1998 Radfahrende im Regelfall auf der Fahrbahn
fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden ist. Auch deshalb dürfen
die Straßenverkehrsbehörden Radwegebbenutzungspflichten (RWBP) nur dort
ausnahmsweise anordnen, wo sowohl eine über das normale Maß
hinausgehende Gefahrenlage auf der Fahrbahn besteht (§ 45 StVO; BVerwG
3c42.09) als auch der Radweg die Mindeststandards aus VwV-StVO zu § 2
sowie die ERA 2010 erfüllt (VG Gießen 6 K 268/12.GI). Das
Verwaltungsgericht Gießen hat kürzlich sogar eine RWBP an einer
Ortsdurchfahrt der B 49 kassiert, weil die Mindeststandards nicht
erfüllt wurden (Az. 6 K 268/12.GI). ADFC Bundesverband: http://www.adfc.de/10027_1 |
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 12. August 2013 um 08:44 Uhr |