Erledig: FLOP: Rechtswidrige Neuanordnung einer linksseitigen Radwegebenutzungspflicht PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Mittwoch, den 28. Dezember 2022 um 19:25 Uhr

Nachtrag: Nach einem Vororttermin ist die Beschilderung mit Z. 241 StVO seit März 2024 Geschichte. Es gibt Angebotsradwege.


In der Eckernförder Straße in Rendsburg tauchte im Winter 2020/21 plötzlich ein neues Zeichen 241 StVO hinter der Bushaltestelle stadtauswärts auf. Das ist das blaue runde Gebotszeichen, dass einen getrennten Geh- und Radweg anzeigt und an einem straßenbegleitenden Radweg eine Benutzungspflicht anordnet.

Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden. (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Rn. 33)


Linksseitiges Z. 241 StVO, Eckernförder Str., RendsburgDer baulich vorhandene Hochbordradweg ist etwa 1,3 bis 1,4 m schmal. Einen Sicherheitstrennstreifen zur Fahrbahn gibt es nicht. Das Mindestmaß für Einrichtungsradwege ist 1,5 m (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4) bzw. 1,6 m plus 0,25 m Sicherheitstrennstreifen zur Fahrbahn (ERA 2010 d. FGSV). Das Lichtraumprofil eines Radfahrenden beansprucht in der Breite 1 m. Für Begegenungsverkehr wären daher mehr als 2 m notwendig. Entsprechend liegen die Mindestmaße für Zweirichtungsradwege über 2 m.

Die Gefahr liegt in Verhaken der Lenker und Sturz auf die Fahrbahn. Solche Unfälle können tödlich enden.
Das Verkehrszeichen ordnet nach § 2 IV StVO eine Benutzungspflicht für den Radweg an. Radwegebenutzungspflichten dürfen aber nur bei qualifizierender über das normale Maß hinausgehender Gefahrenlage angeordnet werden (§ 45 StVO). Hier wird eine Gefahrenlage erst erzeugt.
Hier liegt ein schwerer Emessensfehler vor. Eine mögliche rechtliche Interpretation ist daher die Nichtigkeit der Anordnung nach § 44 VwVfG.

Das es an Stetigkeit fehlt, die Buhaltestellengestaltung den Radweg unterbricht sind andere Aspekte. Hier geht es um den linksseitigen "Stummelradweg" zwischen Bushaltestelle und Kreuzung mit der Gerhardstraße.

Für die Praxis interessant ist, was sich ergibt, wenn ein Radfahrender aus Büdelsdorf kommt und bis zur Hollesenstraße durchfährt. In der Bfrisch sanierten Hollerstraße-West in Büdelsdorf wird der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt. Ab Mühlenstraße dürfen wir optional mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren, nachrangig (Z. 239 + Zz. 1022-10 StVO), Oder wir bleiben auf der Fahrbahn und dürfen ab dort auch schnell fahren. Hinter dem Bahnübergang gibt es einen Angebotsradweg. Den dürften wir wahlweise benutzen, müssen es aber nicht. Der ist auch gefährlich, weil der Gehweg recht schmal ist, außerdem der breite Hochbordradweg als Zweirichtungsradweg fungiert. Wir fahren auf der Fahrbahn weiter, weil das objektiv sicherer ist. Kurz vor der Kreuzung mit Gerhard- und Flensburger Straße sollen wir nun auf den linken Radweg wechseln. In dem Abschnitt der Eckerförder Straße dahinter in Richtung Hollesenstraße müssen wir wieder die Seie wechseln. Dort gilt wieder das Fahrbahnbenutzungsgebot für Fahrzeuge und das Benutzungsrecht für den Angebotsradweg in Fahrtrichtung rechts. Wir fahren also auf der Fahrbahn weiter.

Dieser absurde Rechtsbruch ist eindeutig ein Flop.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 27. März 2024 um 23:29 Uhr
 

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