TOP oder doch eher FLOP? Der Radweg der K2 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Mittwoch, den 27. September 2023 um 13:28 Uhr

Beiträge im Blog geben nicht zwingend die Meinung der Ortsgruppe oder des ADFC im Gesamten wieder. In diesem Beitrag kommentiert unser Verkehrsrechtlicher Sprecher Torben Frank den neuen Radweg der K2 zwischen Holzbunge und Bünsdorf.

K2, neuer Radweg Höhe Sande

(TF) Ein Mitglied aus Borgstedt sandte uns dieses Photo des gestern freigegebenen Radwegs der #K2 zwischen #Holzbunge und #Bünsdorf. Die Breite ist nach ERA 2010 der FGSV beschaffen. Der Untergrund fahre sich gut. Schon in der Bauphase war aufgefallen, dass es viele Senken und Steigungen gibt. Die Frage, welche an mich Verkehrsrechtlichen Sprecher gewandt ist: Gibt es nicht Richtlinien bezüglich Steigungen und Gefällen auf Radwegen? Denn für eine Familie mit Kindern dürfte es ziemmlich anstrengend werden.
Und das wird gerade recherchiert. Es wäre auch weniger dramatisch, wenn es sich um einen Angebotsradweg handeln würde. Hier hat die Straßenverkehrsbehörde des Kreises mit Z. 240 StVO nach § 2 IV 2 StVO eine Benutzungspflicht des gemeinsamen Fuss- und Radweges angeordnet. Es stellt sich jedoch die Frage nach der Notwendigkeit, welche nach § 45 StVO dafür Voraussetzung ist. Denn jahrzehntelang gab es keinen Radweg, Und es gab trotz hohem Radverkehrsaufkommen keine Unfälle, wie der Blick in den Unfallatlas der Statistischen Ämter uns belehrt.
Was ist heute das Problem? Die Frage ist, ob angesichts des zeitweiligen Verschwindens sowie wegen der fehlenden Stetigkeit im Bereich Bünsdorf überhaupt eine Zugehörigkeit zur Straße K2 vorliegt. Der fahrbahnbegleitende Charakter wäre Voraussetzung für eine Benutzungspflicht. Wenn wir jetz davon ausgehen, dass er gar nicht zum Verlauf der Straße gehört, sondern eigenständig geführter gemeinsamer Fuss- und Radweg ist, dann spricht nichts gegen das Zeichen 240 StVO. Wenn die Straßenverkehrsbehörde jedoch diese Verkehrsfläche als Straßenteil betrachtet, müsste sie die Benutzungspflicht begründen. Das ist außerorts zwar einfacher als innerorts, aber dennoch bleibt die Voraussetzung der Notwendigkeit.
Für einen Radfahrenden, der oder die von Holzbunge nach Lehmbek will, ist das durchaus eine elementare Frage. Denn führe er oder sie auf der Fahrbahn, käme sie oder er zügiger voran, dazu auch noch ohne das Konfliktrisiko beim Einfädeln vor Bünsdorf. Es ginge einfach weiter geradeaus. Im Prinzip wird durch die Radwegbenutzung das Unfallrisiko erhöht. Die Konfliktpunkte liegen dabei im Bereich Bünsdorf, wo die Ortsdurchfahrt erzwungen werden soll. Wer auch immer das geplant, abgesegnet und angeordnet hat, nach nach Ansicht unseres Verkehrsrechtlichen Sprechers keine Kenntnisse des Themenkomplexes.
Ich möchte nicht falsch verstanden werden. In Hinblick auf die Radverkehrsförderung ist es begrüßenswert, dass dort ein Radweg gebaut wurde. Wegen der subjektiven Sicherheit ist ein Radweg auch dort notwendig, wo bisher nichts los wahr. Und außerorts ist ohnehin eine andere Situation als innerorts. Es gibt kaum Knotenpunkte, also Einmündungen oder Ausfahrten, sehr wenig Fussverkehr. Die meisten radwegetypischen Unfallrisiken entfallen.
Was mich stört, ist die Ausführung im konkreten Fall. Viele starke Steigungen machen Radfahren unattraktiv. Mit Radverkehrsförderung haben wir es hier nicht zu tun. Mit Blick auf die Konfliktrisiken an den Enden und in Bünsdorf müssen wir auch feststellen, dass der Radweg nicht der objektiven Sicherheit des Radverkehrs dient.
Eine Benutzungspflicht ist auch wegen der Senke hinter der Fahrbahn an einem der schönsten Aussichtspunkte auf den Wittensee von der K2 ein Problem für mich. Der Radweg liegt dort mehrere Meter unter dem Fahrbahniveau.
Die korrekte Kennzeichnung ließe sich übrigens der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO unter Randnummer 38a entnehmen: "Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden." Dann wäre es ein Angebotsradweg.


Nachtrag
Die Anordnung wurde auf offiziellem Wege erfragt. Nach § 45 StVO muss die Straßenverkehrsbehörde ihr Ermessen nach VwV-SVO zu § 2 und Richtlinien und Regelwerken, welche den Stand der Technik wiedergeben, ausüben und dokumentieren, wenn sie eine Benutzungspflicht anordnet. Radwegebenutzungspflichten stellen nämlich Verkehrsbeschränkungen dar. Und wegen der hohen radwegetypischen Unfallrisiken muss dargelegt werden, warum die Separation notwendig sei. Vor wenigen Tagen bin ich mal von der Landestraße bis zur B 203 vollständig gefahren. Bisher war ich nur auf Teilabschnitten unterwegs. Es fielen etliche gravierende Mängel auf. Und da ich nicht nur die populistische Pressemeldung der UdV zu ihrer Studie mit der Uni Wuppertal zu Unfällen auf Landstraßen gelesen hatte, sondern auch die Folien zur Vorstellung gesehen sowie einen Exzerpt gelesen hatte, ich will mir noch die gesamte Studie vornehmen, weiß ich, dass viele dieser Mängel die Unfälle bgünstigen. Denn die fehllenden Einfädelhilfen an den Enden des Radwegs sind eines der ernsten Probleme.
Die Straßenverkehrsbehörde des Kreises stellte nur den Beschilderungsplan zu. Wo begründet dieser bitte eine Notwendigkeit nach § 45 StVO??? Im Anschreiben wird auf einen Passus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO verwiesen, welche ich säter erst durch Zufall fand.

"Gem. VwV StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 II. Nr. 3 kommt eine Benutzungspflicht in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften in Betracht. Es gibt hier keinen Grund, von der Regel abzuweichen. Ein Grund könnte in der schlechten Beschaffenheit des Begleitweges liegen." (Schreiben der Kreisverwaltung)

Diesen Passus fand ich nicht, weil ich nicht zum Thema linke Radwege las. Der zitierte Satz aus der VwV-StVO zu § 2 findet sich unter Randnummer 35 im Abschnitt zu Linken Radwegen. Wer kontextuell liest, also auch Überschriften, stellt fest, dass es hier darum geht, dass außerorts linksseitige Radwegebenutzungspflichten den Regelfall darstellen. Der Satz lautet vollständig: "Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht." Und es bezieht sich ausschließlich auf linksseitige Radwegbenutzung.
Wäre weiter gelesen worden, wäre auch aufgefallen, dass der Radweg nicht einfach enden kann. "Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen", lesen wir unter der Randnummer 36 gleich im Folgesatz.


Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 03. August 2024 um 15:39 Uhr
 

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