Rendsburger Herbst 2018

Mit einem Informationsstand ist der ADFC Rendsburg auch auf dem Rendsburger Herbst 2018 präsent. Auch gibt es wieder ein Gewinnspiel. Die Lösungen werden im Nachhinein hier veröffentlicht.



Quizfrage zu An der Untereider PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Samstag, den 29. September 2018 um 16:35 Uhr


Quiz 2018 Lösung An der Untereider

Viele Betrachter Erkannten sofort den Bereich vor dem Rendsburger Schwimmzentrum. Diskutiert wurde insbesondere das Nebeneinanderfahren.

A, A, B und C folgen dem Fahrbahnbenutzungsgebot für Fahrzeuge aus § 2 StVO. Dabei fahren sie zu zweit nebeneinander, wie es der § 2 IV StVO ausdrücklich erlaubt, wenn niemand behindert wird. Da ein Radfahrender allein wegen seiner ca. 0,6 m Breite sowie den zustehenden Sicherheitsräumen von 1 m nach Rechts zum Fahrbahnrand und mindestens 1,5 m zum überholenden Kfz schon eine Spur von rund 3 für sich beansprucht, so daß ein Überholwilliger zwingend die Spur wechseln muß, warum soll die Spur nicht zu zweit nebeneinander genutzt werden? Der Vorteil für den Überholwilligen liegt im kürzeren Überholweg. 4 Radfahrende wie eine Perlenkette aneinandergereiht sind ergeben einen mehr als doppelt so langen Überholweg als 4 Radfahrende, die zu zweit nebeneinanderfahren.
E und F fahren ordnungswidrig auf dem Gehweg. Dabei gefährden sie sich und andere.
D ist ein zu Fuß Gehender. Er schiebt sein Fahrzeug auf dem breiten Gehweg. Wäre der Gehweg schmaler, so daß D andere zu Fuß Gehende behindert, müßte er nach § 25 II StVO sein Fahrrad am rechten Rand der Fahrbahn schieben.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 29. September 2018 um 16:40 Uhr
 
Quizfrage zur Neuen Dorfstraße PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Samstag, den 29. September 2018 um 16:21 Uhr

Kösung Quiz 2018 Neue Dorfstraße


A, B, E und F fahren verbotswidrige auf dem Gehweg. Sie haben ein erhöhtes Unfallrisiko, gefährden zu Fuß Gehendev und verstoßen gegen das Fahrbahnbenutzungsgebot für Fahrzeuge aus § 2 StVO. Gehwegradler dürfen mit Rollatoren gerädert werden.
C und D fahren regelkonform auf der Fahrbahn. Jedem von ihnen steht ein Sicherheitsabstand von 1 m zum Fahrbahnrand bzw. 1,5 m zu parkenden Autos zu. Überholwillige Kfz-Führer müssen eine ausreichend lange Lücke im Gegenverkehr abwarten, um den erforderlichen Sticherheitsabstand von mindestens 1,5 m zum Radfahrenden einhalten zu können.

 
Quizfrage zur Izehoer Chaussee PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Samstag, den 29. September 2018 um 15:33 Uhr

Lösung Quiz 2018 Izehoer Chaussee

C und D folgen der Pflicht aus § 2 StVO mit ihren Fahrzeugen auf der Fahrbahn zu fahren. Dabei steht  ihnen 1 m Sicherheitsraum zum Fahrbahnrand, 1,5 m zu parkenden Autos zu. Überholwillige Kfz-Führer müssen die Spur wechseln, um die 1,5 m Mindestseitenabstand beim Überholen einzuhalten.
A und F dürfen wegen der in Fahrtrichtung rechts am Gehweg angeordneten Zusatzzeichen "Fahrrad frei" mit langsamer, an den Fußverkehr angepaßter Geschwindigkeit auf dem Gehweg fahren.
B und E folgen nicht dem Rechtsfahrgebot. Daher sind sie verbotswidrig als Geisterradler auf dem Gehweg unterwegs.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 29. September 2018 um 15:53 Uhr
 
Quizfrage zur Gerhardstraße PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Samstag, den 29. September 2018 um 15:13 Uhr

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Die Gerhardstraße in Rendsburg mündet in Eckernförderstraße und Gerhardsdamm ein. Im Foto blicken wir mit der Eckernförder Straße im Rücken in Richtung Thormannplatz, also in die Innenstadt. Besonderheit der Gerhardstraße ist, daß es stadtauswärts keinen Radweg gibt, in Richtung Innenstadt aber ein schmaler Hochbordradweg vorhanden ist, der mit Zeichen 241 StVO versehen ist. Zwischen Gerhardstraße Thormannplatz verläuft der Gerhardsdamm. Dort gibt es einen breiteren Hochbordradweg in Fahrtrichtung Innenstadt rechts. Dieser ist mit Zeichen 241 in beide Richtungen versehen. Damit vom Zweirichtungsradweg kommende "Geisterradler" nicht auf dem schmalen Hochbordradweg der Gerhardstraße weiterfahren, steht dort ein Zeichen 254, welches verwaltungsrechtlich bedenklich ist.

A und B fahren als Gehwegradler verbotswidrig auf dem Fußweg und gefährden somit sich und andere. Der Gehweg ist der Schutzraum der schwächsten Verkehrsteilnehmer. Fahrzeugführende haben auf Gehwegen nichts zu suchen.
C folgt der Pflicht aus § 2 StVO mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn zu fahren. Er fährt regelkonform.
D mißachtet die angeordbnete Radwegebenutzungspflicht, da an diesem unzumutbaren Radweg ein Zeichen 241 angeordnet ist.
E ist ordnungswidrig als Geisterradler unterwegs. Er verstößt gegen das Rechtsfahrgebot. Wenn ein Radfahrender einen Radweg benutzen möchte, muß er im Regelfall den in Fahrtrichtung rechten Radweg benutzen. Geisterradler haben ein sehr hohes Unfallrisiko. Außerdem stört und belästigt er auf dem ohnehin viel zu schmalen Hochbordradweg die regelkonform dem Rechtsfahrgebot folgenden Radfahrenden. Linke Radwege dürfen innerorts nur im Ausnahmefall benutzt werden. Dann steht in Fahrtrichtung links am Radweg ein alleinstehendes Zusatzzeichen "Fahrrad frei". Eine Benutzungspflicht auf linken Radwegen soll die Verwaltung wegen des hohen Unfallrisikos nach der Randnummer 33 der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 StVO nicht anordnen.
F fährt regelkonform auf dem in Fahrtrichtung rechten Radwegen. Damit befolgt F den § 2 IV StVO, der ein Benutzungsrecht für baulich vorhandene Radwege vorsieht, für mit Zeichen 237, 240 oder 241 versehene Radwege eine Benutzungspflicht.


* D hat allerdings gute Chance, daß seinem Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid stattgegeben wird, da der Hochbordradweg unzumutbar schmal ist. Das Mindestmaß für Hochbordradwege mit geringem Radverkehrsaufkommen ist nach ERA 2010 1,6 m plus Sicherheitsräume. Außerdem setzt die VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 für die Anordnung eines Zeichens 241 voraus, daß dem Fußverkehr ausreichend Raum bleibt. Der Gehweg ist sehr schmal und verläuft direkt an der Hausfront mit ihren Eingängen. Es ist außerdem kein Grund erkennbar, warum stadteinwärts eine Gefahrenlage vorliegen könnte, welche nach § 45 StVO eine Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht rechtfertigen könnte, während stadtauswärts im Mischverkehr auf der Fahrbahn gefahren wird.
Andere Verkehrsteilnehmer sind nicht berechtigt, D wegen seines Verhaltens anzupöbeln oder gar zu gefährden. Das Hupen in geschlossenen Ortschaften ist nach § 16 StVO nur bei Gefahr erlaubt, welche nicht durch einen Radfahrenden auf der Fahrbahn gegeben ist. Der Mindestüberholabstand beträgt 1,5 m. D steht 1 m Sicherheitsraum zum Fahrbahnrand zu. Die Spur gehört de facto D, wer ihn überholen will, muß die Spur wechseln, also eine große Lücke im Gegenverkehr abpassen.


 
Quizfrage zur Friedrichstädter Straße PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: TF   
Samstag, den 29. September 2018 um 14:08 Uhr

Friedrichstädter Straße - Quiz, Auflösung

C und D folgen der Pflicht aus § 2 StVO mit ihren Fahrzeugen auf der Fahrbahn zu fahren.
A und E nutzen die Erlaubnis, den durch Zusatzzeichen freigegebenen Gehweg mit angepaßter Geschwindigkeit zu befahren.
B und F fahren entgegen der Freigabeichtung als Geisterradler.Sie gefährden sich und andere.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 29. September 2018 um 15:54 Uhr
 


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